zurück zur Übersicht Eigentümer-Besitzer Ansprüche nach Rückgabe 31.10.2019 von P. H. Wir haben vor 14 Monaten ein Tier per Schutzvertrag (kein Kaufvertrag) vom Tierheim übernommen und registrieren lassen. Nun hat sich der ursprüngliche Eigentümer beim Tierheim gemeldet und fordert das Tier von uns zurück. Es wurde vor zwei Jahren als vermisst gemeldet, war jemandem zugelaufen, der es dann unter falschen Angaben ins Tierheim gebracht hat. Da wir an verloren gegangenen Sachen nicht gutgläubig Eigentum erwerben können, haben die ursprünglichen Eigentümer Anspruch auf Rückgabe. Können wir nach Rückgabe an den Eigentümer ihm gegenüber die Erstattung der notwendigen Aufwendungen der 14 Monate gegenüber geltend machen? Und was versteht man im Fall einer Katze genau darunter? Tierarzt, Katzensitter, Futter, Katzenstreu, Ausstattung wie Kratzmöbel etc? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist richtig, dass Sie gemäß § 935 BGB an abhanden gekommenen Sachen oder Haustieren kein gutgläubiges Eigentum erwerben können, wobei in Ihrem Einzelfall bei Bedarf anhand der Details geprüft werden könnte, ob überhaupt ein „Abhandenkommen“ vorliegt. Auch wenn Sie einen Schutzvertrag mit dem Tierheim abgeschlossen haben, sollten Sie auch eine Schutzgebühr gezahlt haben, so gehen die meisten Gerichte von einem Kaufvertrag aus. Daher ist zu prüfen, ob Sie, wenn Sie die Katze tatsächlich an den ursprünglichen Eigentümer zurückgeben wollen, Sie einen Rückzahlungsanspruch der Gebühr gegen den Tierschutzverein haben. Zu den notwendigen Verwendungen zählen die Kosten für Futter und Tierarzt. Zu prüfen ist, ob Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Zahlung zusteht. Da in Ihrem Falle mehrere Parteien beteiligt sind, eine lange Zeit seit der Vermißtmeldung vergangen ist und die Umstände, wie die Katze ins Tierheim gekommen sein soll, sollten Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf mit dem Schutzvertrag und der gesamten bisherigen Korrespondenz an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden, um zu prüfen, ob Sie die Katze überhaupt zurückgeben müssen und gegen wen Sie welche Zahlungsansprüche haben.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist richtig, dass Sie gemäß § 935 BGB an abhanden gekommenen Sachen oder Haustieren kein gutgläubiges Eigentum erwerben können, wobei in Ihrem Einzelfall bei Bedarf anhand der Details geprüft werden könnte, ob überhaupt ein „Abhandenkommen“ vorliegt. Auch wenn Sie einen Schutzvertrag mit dem Tierheim abgeschlossen haben, sollten Sie auch eine Schutzgebühr gezahlt haben, so gehen die meisten Gerichte von einem Kaufvertrag aus. Daher ist zu prüfen, ob Sie, wenn Sie die Katze tatsächlich an den ursprünglichen Eigentümer zurückgeben wollen, Sie einen Rückzahlungsanspruch der Gebühr gegen den Tierschutzverein haben. Zu den notwendigen Verwendungen zählen die Kosten für Futter und Tierarzt. Zu prüfen ist, ob Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Zahlung zusteht. Da in Ihrem Falle mehrere Parteien beteiligt sind, eine lange Zeit seit der Vermißtmeldung vergangen ist und die Umstände, wie die Katze ins Tierheim gekommen sein soll, sollten Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf mit dem Schutzvertrag und der gesamten bisherigen Korrespondenz an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden, um zu prüfen, ob Sie die Katze überhaupt zurückgeben müssen und gegen wen Sie welche Zahlungsansprüche haben.