zurück zur Übersicht Müllentsorgung 13.02.2010 von Stephanie W. Sehr geehrte Frau Fries, wir leben mit unserem Golden Retriever in einem Dorf mit Wäldern und Feldern drumherum. Unseren Hund lassen wir dann auch immer ohne Leine laufen. Nun haben wir einen Nachbarn, der ein amtlich genehmigtes Wildgehege führt und dieses Wild auch schlachtet. Vor einigen Wochen kam es dann vor, dass er den "Schlachtabfall" einfach über den Zaun auf einen Feldweg geworfen hat und unser Hund diesen Abfall eben gefressen hat und dann fast eine Woche lang krank war, da er sich den Magen total verdorben hat. Wir dachten uns da aber noch, dass wir dem Nachbarn eh nix nachweisen können und uns auch nicht mit ihm anlegen möchten, da wir ja nun eben auf dem Dorf leben. Heute kam es schon wieder vor, dass wir Wildabfall gefunden haben und wollten Sie fragen, wie wir uns verhalten sollen und ob es nicht ein Gesetz gibt, welches diese Art von Müllentsorgung verbietet. Wir danken Ihnen für Ihre Antwort und verbleiben mit freundlichen Grüßen Stephanie Wegner Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Entsorgen von Schlachtabfällen fällt unter das Tierische Nebenprodukt-Beseitigungsgesetz (TierNebG), das 2004 das Tierkörperbeseitigungsgesetz abgelöst hat. „Wildes“ Entsorgen dieser Abfälle stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und sollte sowohl dem Ordnungsamt als auch dem Veterinäramt schriftlich gemeldet werden. Sie können dies zwar anonym anzeigen, bedenken Sie jedoch, dass Sie dann als wichtiger und vielleicht einziger Zeuge nicht zur Verfügung stehen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Entsorgen von Schlachtabfällen fällt unter das Tierische Nebenprodukt-Beseitigungsgesetz (TierNebG), das 2004 das Tierkörperbeseitigungsgesetz abgelöst hat. „Wildes“ Entsorgen dieser Abfälle stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und sollte sowohl dem Ordnungsamt als auch dem Veterinäramt schriftlich gemeldet werden. Sie können dies zwar anonym anzeigen, bedenken Sie jedoch, dass Sie dann als wichtiger und vielleicht einziger Zeuge nicht zur Verfügung stehen.