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Verlorenen Hund wiederbekommen

von Betty M.

Hallo, ich habe leider vor einiger Zeit meinen Hund verloren und ihn erst nach einem Jahr wieder gefunden. In diesem Jahr wurde er von der Polizei gefunden und in ein Tierheim gebracht, von dort kam er dann in eine Pflegestelle und wurde dann nach 6 Monaten an die Pflegestelle vermittelt. Als ich ihn fand, wollte ich ihn natürlich wieder, aber weder das Tierheim noch die Pflegestelle wollen mit mir reden. Mir wurde mitgeteilt, dass ich, da die 6 Monate rum sind, keinerlei Anspruch mehr auf meinen Hund habe. Als ich dazu recherchierte sprang mir sogleich der §977 ins Auge, allerdings muss dort ja eine ungerechtfertigte Bereicherung zugrunde liegen und die Pflegestelle hat ja einen Vertrag mit dem Tierheim. Später stieß ich dann noch auf §822 allerdings liegt hier die unentgeltliche Übergabe an Dritte zugrunde. Ich weiß, dass die Pflegestelle den Hund mittels Pflege- und Vermittlungsvertrag erhalten hat und eine Schutzgebühr zahlte. Dazu kommt noch, dass es sich wohl um ein Bereicherungsrechtliches Mehrpersonenverhältnis handelt, womit ich nicht viel anfangen kann. Könnte ich trotzdem meinen Hund mit Hilfe der §822 und §977 zurückfordern?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich freue mich, dass Sie Ihren Hund nach so langer Zeit wieder gefunden haben.
Hier geht es um die Fragen: Haben Sie einen Herausgabeanspruch und wenn ja gegen wen, also gegen das Tierheim und/oder die neuen Halter und müssten Sie dann im Gegenzug für die zwischenzeitlich entstandenen Kosten für den Hund (Futter, Tierarzt) bezahlen oder haben Sie „nur“ einen Schadensersatzanspruch gegen das Tierheim. Im Zuge dieser Prüfung sind auch die von Ihnen zitierten Paragraphen zu prüfen.
Da diese Prüfung jedoch kompliziert ist und von den Einzelheiten Ihrs Falles abhängt, ist dies an dieser Stelle nicht möglich. Zunächst müssten die Umstände des Verlust des Hundes bekannt sein, da es rechtlich einen Unterschied macht, ob er Ihnen z.B. beim Spaziergehen entlaufen ist oder ob sie ihn in Pflege gegeben haben und die Pflegeperson den Hund weitergegeben hat o.ä.. Dann müsste auch die Korrespondenz mit dem Tierheim eingesehen werden und auch die Frage geklärt werden, ob das Tierheim den Chip ausgelesen hat, sofern Ihr Hund gechippt ist und nach Ihnen gesucht hat und wenn nicht, aus welchem Grunde dies unterlassen wurde etc.
Sofern Sie sich nicht doch noch gütlich mit dem Tierheim einigen können, könnten Sie dieses per eingeschriebenem Brief zur Rückholung und zur Herausgabe Ihres Hundes an Sie innerhalb von 14 Tagen auffordern und sich weitere Schritte vorbehalten. Sollte die Frist versäumt werden oder das Tierheim sich weiterhin weigern, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an eine Anwalt oder Anwältin für Tierrecht.  

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