zurück zur Übersicht Haltung / Besitzrecht 20.11.2019 von Adrian P. Ich habe mir vor circa zwei Jahren zusammen mit meiner Ex-Freundin einen Hund angeschafft. Mittlerweile sind wir getrennt und der Hund ist bei Ihr. Wie verhält es sich, bezüglich Verwahrlosung und schlechten Haltungsbedingungen? Die Haftpflichtversicherung existiert schon lange nicht mehr, da diese von meiner Ex-Freundin nicht bezahlt wird, Impfungen sind auch schon 1 1/2 Jahre nicht mehr gemacht worden. Wenn es hochkommt, bekommt der Hund zweimal am Tag eine 10-15 Minütige Gassirunde, was m.E. viel zu wenig ist. Die Hundesteuer wurde meines Wissens sogar bereits wegen der Nichtzahlung mit einem Bußgeld belegt. Das Umfeld, die Wohnung ist unordentlich und verdreckt (gerne schicke ich hierzu auch Bilder oder Videos), eine Begehung Ihrerseits wäre unangekündigt sicher sehr interessant. Ich finde, dass dies kein Umfeld für ein Tier sein sollte - Die komplette Vermüllung des Haushaltes ist einfach unzumutbar. Ich würde den Hund liebend gerne zu mir holen, sie lehnt es aber strikt ab. Schon alleine, weil sie als alleinige Besitzerin in den Dokumenten steht. Welche Möglichkeiten gibt es hier, da ich auch nicht möchte, dass der Hund einfach ohne weiteres "entrissen" wird und im Tierheim landet - Ich würde ihn schon gerne dann zu mir holen wollen, da er zu mir auch eine sehr enge Bindung hat. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie den Hund nach der Trennung einvernehmlich bei Ihrer Ex-Freundin belassen oder überlassen habe, Sie also kein Eigentum (mehr) an dem Hund haben. Dies unterstellt, hätten Sie selbst keinen Anspruch auf Herausgabe oder auf Artgerechte Haltung des Hundes. Zuständig für die Überprüfung der Haltungsbedingungen und für die Erteilung möglicher Auflagen ist das für den Wohnort Ihrer Exfreundin zuständige Veterinäramt. Da die Behörde Ihnen jedoch, selbst wenn ihr der Hund entzogen würde, nicht automatisch zusprechen kann, bestünde tatsächlich die Gefahr, dass er in ein Tierheim müsste. Auch wenn Sie dies vermeiden möchten, müssen Sie im Einzelfall abwägen, ob dies für den Hund „das kleinere Übel“ ist. Versuchen Sie daher im Interesse des Hundes nochmals eine gütliche Lösung mit Ihrer Exfreundin zu erreichen, z.B. dass Sie ihr den Hund abkaufen. Falls dies möglich sein sollte, setzten Sie unbedingt zu Beweiszwecken einen schriftlichen Vertrag auf, aus dem sich ergibt, dass Sie Alleineigentümer des Hundes werden und dass Sie Geldbetrag X, vollständig gezahlt haben, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie den Hund nach der Trennung einvernehmlich bei Ihrer Ex-Freundin belassen oder überlassen habe, Sie also kein Eigentum (mehr) an dem Hund haben. Dies unterstellt, hätten Sie selbst keinen Anspruch auf Herausgabe oder auf Artgerechte Haltung des Hundes. Zuständig für die Überprüfung der Haltungsbedingungen und für die Erteilung möglicher Auflagen ist das für den Wohnort Ihrer Exfreundin zuständige Veterinäramt. Da die Behörde Ihnen jedoch, selbst wenn ihr der Hund entzogen würde, nicht automatisch zusprechen kann, bestünde tatsächlich die Gefahr, dass er in ein Tierheim müsste. Auch wenn Sie dies vermeiden möchten, müssen Sie im Einzelfall abwägen, ob dies für den Hund „das kleinere Übel“ ist. Versuchen Sie daher im Interesse des Hundes nochmals eine gütliche Lösung mit Ihrer Exfreundin zu erreichen, z.B. dass Sie ihr den Hund abkaufen. Falls dies möglich sein sollte, setzten Sie unbedingt zu Beweiszwecken einen schriftlichen Vertrag auf, aus dem sich ergibt, dass Sie Alleineigentümer des Hundes werden und dass Sie Geldbetrag X, vollständig gezahlt haben, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden.