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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).
Es steht daher sowohl dem Züchter frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen (mit eben jener Klausel) abschließen möchte, so wie es Ihnen ebenso freisteht, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Züchter nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren.
Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Dass Sie freiwillig darauf verzichtet haben, den Vertrag vor der verbindlichen Unterschrift durchzulesen ihn also quasi „blanko“ unterschrieben haben, liegt in Ihrer Verantwortung.
Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der Kaufvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. So ist z.B. ein Betretungsrecht der Wohnung zugunsten des Verkäufers bzw. ein lebenslanges Besuchsrecht unwirksam.
Die Vertragsklausel, die Ihnen eine Sterilisationsverpflichtung auferlegt, könnte unwirksam sein, da sie gegen § 6 des Tierschutzgesetzes verstößt. Dies müßte im Zweifel ein Gericht klären. Von diesem Ergebnis ist dann auch entsprechend abhängig, ob die Verkäuferin die Sanktionen und Folgen bei Nichtsterilisation tatsächlich einfordern könnte.
Zu diesem Thema gibt es eine Gerichtsentscheidung des AG Alzey vom 14.06.1996 (Az. 22 C 903/95), wobei das Gericht jedoch in dem dort entschiedenen Einzelfall keinen Verstoß gegen eine solche Klausel sah, da die betreffende Hündin aufgrund Vorerkrankungen nachweislich schon aus medizinischen Gründen nicht kastriert werden sollte. Über die allgemeine Frage, ob eine solche Klausel per se unwirksam ist, musste das Gericht daher nicht mehr entscheiden. Meines Erachtens ist eine pauschale Pflicht zur Sterilisation jedoch unwirksam.
Da es für die Prüfung der Rechtslage jedoch auf die verwendeten Formulierungen ankommt, der Kaufpreis bekannt sein müsste und anhand der Einzelheiten zu der Verkäuferin geprüft werden muss, ob sie tatsächlich eine Privatverkäuferin oder nicht viel eher eine Unternehmerin im Sinne des BGB und somit ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht.
Vorsorglich könnten Sie sich eine Bescheinigung Ihres Tierarztin geben lassen, dass eine Sterilisation an dieser Katze für nicht medizinisch notwendig hält und ablehnt, sofern dies der Wahrheit entspricht.
Sollte die Verkäuferin weiterhin auf die Einhaltung des Vertrags bestehen und/oder die Vertragsstrafe einfordern könnten Sie dies zunächst entweder selbst ablehnen mit dem Verweis auf das Urteil und die Weigerung des Tierarztes oder wenden sich umgehend an einen auf Tierrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin.