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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Ob die Klausel Ihres Mietvertrages wirksam ist, hängt von dem konkreten Wortlaut hat. Ich nehme an, dass dort nicht jegliche Haustierhaltung von der Genehmigung des Vermieters abhängt, sondern Kleintiere ausgenommen sind. Falls dem nicht so ist, wäre die Klausel unwirksam. Selbst wenn dort geregelt ist, dass die Hundehaltung nicht pauschal verboten, sondern von der Zustimmung Ihres Vermieters abhängig ist, muss der Vermieter, die Interessen aller Beteiligten (Mieter, Vermieter, Nachbarn) abwägen und kann seine Zustimmung nur bei gewichtigen sachlichen Gründen verweigern.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) ist ein generelles Hunde- und Katzenhaltungsverbot in Mietverträgen unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen.
Da Sie schreiben, dass der Vermieter einerseits im gleichen Haus die Katzenhaltung bereits erlaubt hat und anderseits Befürchtungen um das Wohl seiner Fußböden als Grund für das Verbot nennt, ist neben der BGH Entscheidung auch auf das Urteil des AG München vom 03.08.2018, die Pressemitteilung finden Sie hier: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2019/17.php.
Das Gericht hat unter anderem klargestellt, dass es nicht ausreichend ist, die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen zu stützen, sondern das Vermieter ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung darlegen müssen.
Schreiben Sie den Vermieter nun per Post an und fordern Ihn auf, innerhalb von zwei Wochen die schriftliche Zustimmung zur Haltung der Katze zu erteilen. Berufen Sie sich auf das oben genannte Gerichtsurteile. Zu Beweiszwecken sollten Sie den Brief per Einschreiben versenden. Behalten Sie für Ihre eigenen Unterlagen eine Kopie des von Ihnen unterschriebenen Briefes.
Sollte er seine Zustimmung weiterhin verweigern oder die Abschaffung der Katze bzw. die Kündigung des Mietvertrages androhen, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf, an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin. Im Streitfall müsste letztlich das zuständige Amtsgericht darüber entscheiden.