zurück zur Übersicht Haftung für bei Tasso registierte Streunerkatzen-Straßenkatzen 02.12.2019 von Dörte P. Sehr geehrte Frau Fries, ich engagiere mich seit einiger Zeit bei der privaten und ehrenamtlichen Initiative "Müritzer für Tiere" im Bereich Betreuung von Straßenkatzen. Diese spezielle Arbeitsgruppe hat sich vor ca. 1,5 Jahren innerhalb unserer Initiative herausentwickelt. Unsere Initiative ist kein Verein, wir laufen jedoch bei der Registrierung bei Tasso als "Verein". Meine Aufgabe bei der Arbeitsgruppe "Röbeler Straßenkatzen" ist es, Streunerkatzen einzufangen und in Kooperation mit einem Tierarzt kastrieren und chippen zu lassen. Wir werden künftig sicher zahlreiche Straßenkatzen chippen und kastrieren lassen. Danach werden die Tiere an unseren Futterplätzen in der Stadt wieder ausgesetzt und von dort aus von unseren Fütterern weiter betreut. Meine Aufgabe ist es auch, die bereits kastrierten und gechippten Straßenkatzen bei Tasso anzumelden. Meine Frage an Sie lautet: Wie sieht es für mich mit Haftungsfragen aus. Es handelt sich ja nicht um meine privaten Tiere sondern um Streuner/Straßenkatzen ohne Besitzer. Meine Daten werden von Tasso registriert, ist dies gleichzusetzen damit, dass ich auch Besitzer der Tiere bin? Also befinde ich mich mit der Anmeldung bei Tasso in einem Haftungsrisiko? Es ist nämlich abzusehen, dass ich im Laufe der Jahre sehr viele Tiere bei Tasso anmelden werden. Ich kann jedoch im weiteren Verlauf nicht vollständig in Haftung für all diese Tiere stehen. Aufgrund der Tatsache, dass wir kein Verein sind sondern eine private Initiative bin ich nicht sicher, wie es mit der rechtlichen Seite aussieht. Ich hoffe, dass ich mein Anliegen an Sie nachvollziehbar erklären konnte und bedanke mich bereits jetzt für Ihre Rückantwort. Mit freundlichen Grüßen Dörte P. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da die Tierhalterhaftung aus § 833 BGB nicht an das Eigentum an dem Tier, sondern an die Haltereigenschaft anknüpft, haftet der Verein/die Initiative für Streunerkatzen, wenn er als Halter anzusehen ist. Da im Gesetz keine Definition des Tierhalters vorhanden ist, muss man sich an die Definition des Bundesgerichtshofes halten: „Tierhalter ist, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt (BGH NJW-RR 1988, 655, 656).“ Das OLG Zweibrücken führt in seinem Hinweisbeschluss vom 12.08.2004 (Az. 1 U65/04) weiter aus: „Das Merkmal der Haltereigenschaft dient der Zuordnung der Gefahrenquelle zum Gefahrenverantwortlichen, also zu derjenigen Person, die das Tier im eigenen Interesse nutzt und über seine Verwendung und Existenz entscheidet. Deshalb liegt die Haltereigenschaft regelmäßig beim Eigentümer oder der Person, die sich wie ein Eigentümer verhält (Lorenz, Gefährdungshaftung des Tierhalters, S. 328).“ Die Registrierung bei TASSO allein sagt daher noch nichts über die Haltereigenschaft aus. Anderseits kann sich der Verein/die Initiative/die Privatperson jedoch auch nicht durch die fehlende Registrierung auf seinen/ihren Namen von seiner Haftung entziehen. Bei Streunerkatzen ist die Bestimmung der Haltereigenschaft im Einzelfalle sehr schwierig. Das Landgericht Paderborn (Entscheidung vom 27.04.1995 Az. 5 S 35/95) z.B. geht von der Haltereigenschaft für eine Streunerkatze aus, wenn man „die Sachherrschaft übernimmt und nicht nur eine vorübergehende Besitzerstellung“, so wie der Halter in dem zugrunde liegenden Fall, da er die Katze regelmäßig fütterte, ihr ein Flohhalsband anlegt und sie auf eigene Kosten tierärztlich versorgen ließ. Ob die Kastrationsaktionen Ihres Vereins/Ihrer Initiative in Verbindung mit einer Registrierung bei TASSO den Verein bereits zum Halter der Tiere macht, müßte letztlich ein Gericht für den jeweiligen Einzelfall entscheiden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da die Tierhalterhaftung aus § 833 BGB nicht an das Eigentum an dem Tier, sondern an die Haltereigenschaft anknüpft, haftet der Verein/die Initiative für Streunerkatzen, wenn er als Halter anzusehen ist. Da im Gesetz keine Definition des Tierhalters vorhanden ist, muss man sich an die Definition des Bundesgerichtshofes halten: „Tierhalter ist, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt (BGH NJW-RR 1988, 655, 656).“ Das OLG Zweibrücken führt in seinem Hinweisbeschluss vom 12.08.2004 (Az. 1 U65/04) weiter aus: „Das Merkmal der Haltereigenschaft dient der Zuordnung der Gefahrenquelle zum Gefahrenverantwortlichen, also zu derjenigen Person, die das Tier im eigenen Interesse nutzt und über seine Verwendung und Existenz entscheidet. Deshalb liegt die Haltereigenschaft regelmäßig beim Eigentümer oder der Person, die sich wie ein Eigentümer verhält (Lorenz, Gefährdungshaftung des Tierhalters, S. 328).“ Die Registrierung bei TASSO allein sagt daher noch nichts über die Haltereigenschaft aus. Anderseits kann sich der Verein/die Initiative/die Privatperson jedoch auch nicht durch die fehlende Registrierung auf seinen/ihren Namen von seiner Haftung entziehen. Bei Streunerkatzen ist die Bestimmung der Haltereigenschaft im Einzelfalle sehr schwierig. Das Landgericht Paderborn (Entscheidung vom 27.04.1995 Az. 5 S 35/95) z.B. geht von der Haltereigenschaft für eine Streunerkatze aus, wenn man „die Sachherrschaft übernimmt und nicht nur eine vorübergehende Besitzerstellung“, so wie der Halter in dem zugrunde liegenden Fall, da er die Katze regelmäßig fütterte, ihr ein Flohhalsband anlegt und sie auf eigene Kosten tierärztlich versorgen ließ. Ob die Kastrationsaktionen Ihres Vereins/Ihrer Initiative in Verbindung mit einer Registrierung bei TASSO den Verein bereits zum Halter der Tiere macht, müßte letztlich ein Gericht für den jeweiligen Einzelfall entscheiden.