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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Ich bedauere, dass Ihr Tier unter dieser leidvollen Krankheit leidet.
Zunächst Allgemeines vorweg. Ist ein verkaufter Hund krank, also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer, außer in akuten Notfällen aber zwingend VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden, es sei denn eine Nachbesserung ist ausgeschlossen.
In Ihrem konkreten Fall müssten zur Anspruchsprüfung weitere Details bekannt sein, so z.B. wann haben Sie die Züchterin in Kenntnis gesetzt, war dies vor oder erst nach den jeweiligen Tierarztbehandlungen, haben Sie sie nur mündlich oder auch schriftlich über die Krankheit informiert oder haben Sie sie bereits zur Erstattung der entstandenen oder zukünftigen Kosten aufgefordert, hat sie die Übernahme der Kosten abgelehnt, etc.
Da Sie schreiben, dass Sie einen Zuchthund von einer anderen Züchterin gekauft haben, kommt hinzu dass unbedingt anhand der Einzelheiten geklärt werden muss, ob Sie (beide) als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gehandelt haben (hierunter fallen die allermeisten Hobbyzüchter, ohne es zu wissen), da es sich dann um einen Kaufvertrag zwischen Unternehmern handelt, für den etwas andere Regeln gelten, als wenn Sie den Hund als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB gekauft hätten. So müssten Sie als Unternehmerin z.B. beweisen können, dass die Krankheit bei Übergabe vorlag, was im Streitfall nur mithilfe eines Sachverständigengutachtens möglich sein wird.
Hinsichtlich des möglichen Schadensersatzanspruch, der eine schuldhafte Pflichtverletzung der Verkäuferin voraussetzt, können verschiedene Aspekte geprüft werden, also die Tierarztkosten und die entsprechenden Fahrtkosten und sofern Sie den Hund aufgrund der Krankheit nicht mehr zur Zucht einsetzen können, ob ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden könnte.
Da für die Einschätzung Ihres konkreten Falles alle Einzelheiten bekannt sein müssen und der Kaufvertrag eingesehen werden muss, wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.