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Kauf eines Hundes unter Vortäuschung falscher Voraussetzungen

von Ludger H.

Sehr geehrte Frau Fries. Wir sind als Familie seit mehr als 20 Jahren Hundehalter. Nachdem unsere frühere Hündin im November 19 nach knapp 15 Jahren verstorben ist, wurden wir im Dezember über die Plattform Ebay Kleinanzeigen fündig und kauften einen 9-jährigen Mix-Rüden von Privat. Die Begründung für den Verkauf des Hundes war ein anstehender Umzug in eine Wohnung, die keine Haustierhaltung zulässt. Es sei der Verkäuferin wichtiger, eine Wohnung für sich und die Kinder zu haben als den Hund zu behalten. Zwischen dem Kennenlernen am 08.12.19 und dem Kauf bzw. der persönlichen Übergabe lagen 14 Tage Bedenkzeit. Der Hund war nicht gechipt, es konnte aber bei der Übergabe ein Impfpass an mich ausgehändigt werden. Ich zahlte bei der Übergabe € 250,- in bar. Die Verkäuferin erweckte den Eindruck, dass sie ihren Mann oder Lebensgefährten mit in die Entscheidung einbezogen hat. Ursprünglich sollte die Übergabe des Hundes durch ihn erfolgen, die Verkäuferin müsse zur Arbeit. Erst am Tag vorher teilte sie mit, dass sie sich frei genommen habe und doch zur Übergabe da sei. Ihre Kinder seien mit dem Vater unterwegs, damit sie die Übergabe nicht miterleben müssten. Einen schriftlichen Kaufvertrag gibt es nicht, mündlich kam es jedoch zu einer Einigung mit der Verkäuferin. Heilig Abend, also drei Tage nach der Übergabe, teilte die Verkäuferin mit, dass sie den Hund wieder zurück haben will. Sie hätte 7 Tage Zeit den Kauf rückgängig machen zu können. Nachdem dann einige Anrufe durch die Verkäuferin erfolgten, erfolgte ein Anruf (mit Rufnummernunterdrückung) des Lebensgefährten. Er teilte mit, dass der Kauf rückgängig gemacht werden soll, der Hund würde ihm gehören und er wolle den Hund abholen, zur Not mit Hilfe der Polizei. Am 16.01.2020 bekam ich ein Einschreiben von einem Anwalt. Darin steht, dass die Verkäuferin den Umstand bestätigt, dass der Hund dem Lebensgefährten gehört. Der Anwalt setzte eine Frist bis zum 21.01.2020 mit der Zusendung eines Rückgabetermins. Wir haben den Hund inzwischen chipen lassen, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen sowie ihn bei der Gemeinde angemeldet. Zusätzlich kauften wir diverses Zubehör. Es sind also typische Kosten entstanden. Wir haben den Hund im guten Glauben von der Verkäuferin gekauft und wollen den Hund nicht wieder zurück geben. Bei der Recherche im Internet gibt es mehrere Hinweise, dass der Kaufvertrag zwar nicht rechtens entstanden ist, dennoch ist eine Rückabwicklung nicht notwendig, weil ein derartiger Kauf auf der Basis des "guten Glaubens" entstanden ist. Was sagen Sie als Fachanwältin zu diesem Sachverhalt. Es wäre sehr freundlich, wenn Sie mir kurzfristig eine Rückmeldung geben könnten. Ich habe dem Anwalt geschrieben, dass seine Fristsetzung nicht angemessen ist. Ich bin mir aber nicht sicher, ob der Lebensgefährte der Verkäuferin nicht einfach vorbei kommt, so wie er am Telefon angedroht hat. Ich möchte verhindern, dass meine Kinder in die Situation kommen, dass er zur Abholung kommt, aber unsere Kinder allein zuhause sind. Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider erlebe ich die geschilderte Situation, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben, Sie den Verkauf bereuen oder auch wenn Sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt. Auch wenn Sie keinen schriftlichen Kaufvertrag geschlossen haben, so haben Sie doch einen wirksamen mündlichen Kaufvertrag geschlossen, problematisch ist nicht die Wirksamkeit, sondern die Beweisbarkeit.
Von dem Kaufvertrag kann der ehemalige Eigentümer daher nur dann zurücktreten, wenn Sie beide dies vertraglich vereinbart haben oder wenn ihm ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie gerade kein Rücktrittstricht besprochen haben, ein gesetzliches siebentägiges Rücktrittsrecht gibt es nicht. Sollte die Verkäuferin dies behaupten, müsste sie dies daher auch beweisen können. In Ihrem Fall kommt der angesprochene gute Glaube hinzu, der einen Eigentumsübergang auf Sie als Käufer möglich macht, selbst wenn der Hund dem Lebensgefährten der Verkäuferin gehören sollte, was jedoch bestritten werden sollte, damit er dies nachweisen muss. Möglich wäre, dass dies eine Schutzbehauptung ist, um den Kaufvertrag doch noch rückabwickeln zu können.
Da Sie den Hund nicht zurückgeben möchten, können Sie daher die Herausgabe ablehnen und sich auf den Kaufvertrag und den Eigentumsübergang berufen. Sollte die Verkäuferin bzw. der Lebensgefährte den Hund tatsächlich zurückhaben wollen, müsste sie bzw. er Sie auf Herausgabe verklagen, verbunden mit dem Kostenrisiko und der Beweislast hinsichtlich des Eigentums. Sollten Sie den Hund zurückgeben müssen, ist ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Ihnen entstanden Kosten unbedingt zu prüfen und geltend zu machen. Lassen Sie sich entweder schon jetzt, spätestens aber wenn Sie Post von einem Gericht oder der Polizei erhalten sollten, anwaltlich vertreten.

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