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ZahnOP ohne ausreichende Aufklärung mit notwendiger Folge-OP in kurzer Zeit

von Janise K.

Guten Tag, wir waren Sept. 2019 mit unserem ca. 14 Jahre alten Kater beim TA wegen geschwollenen Gesicht, Problemen beim Fressen - Verdacht Zähne. Die Nachfrage unsererseits, ob es sich um FORL handeln könnte wurde verneint. Die TÄ gab an, sie könne das machen. Es wurde nicht aufgeklärt, dass kein Dentalröntgengerät vorhanden ist, auch keine Weiterleitung an Zahnspezialisten als Option angeboten. Dem Kater wurden dann 3 Zähne gezogen (Kosten ca. 320,00 EUR). Erst durch die Rechnungsstellung wurde deutlich, dass kein Dentalröntgen gemacht wurde. Auf tel. Nachfrage wurde erklärt, es sei ein nomales Röntgenbild erstellt worden, das habe sie rangezoomt, sodass sie hätte sehen können, das die anderen Zähne ok sind und kein FORL vorliegt. Das Röntgenbild sei gelöscht worden, sonst hätte man es uns in Rechnung stellen müssen. Im Dezember 2019 erneut angeschwollenes Gesicht, rotes Zahnfleisch um die Zähne, Schwierigkeiten beim Fressen. Erneute Vorstellung bei TÄ - erneut wurde unsere eindringliche Nachfrage, ob nicht doch ein Dentalröntgen sinnvoll sei und es sich um FORL handeln könnte, verneint. Wegen der Schwellung sei ein CT sinnvoller, die Zähne sähen gut aus (nach Blick ins Maul). Antibiotika Gabe wegen angeblich eingerissener Mundwinkel. Auf eigene Initiative (aus eigenen Erfahrungswerten heraus) dann Vorstellung wenige Tage später bei Zahnspezialist. Anfang Januar Zahn-op mit Dentalröntgen: deutliche Diagnose FORL, fortgeschrittenes Stadium, 8 Zähne gezogen, Kosten ca. 550,00 EUR.Wir sind zur Nachkontrolle (da Zahnspezialist 45 Min. entfernt) wieder zu unserer TÄ. Die Vorgehensweise und fehlende Aufklärung/fehlerhafte Diagnose mit einhergehender Nicht-Weiterleitung an Spezialisten wurde von uns sachlich reklamiert, mündlich erfolgte eine Teil-Zustimmung der fehlenden Weiterleitung an Spezialisten von der Chefin der Praxis. Ein Rückruf der behandelnden TÄ nach RÜ mit der Chefin, der uns versprochen wurde, blieb aus. Der Zahnspezialist hat auf unsere Nachfrage bestätigt, dass FORL ausschließlich mit einem Dentalröntgengerät zu erkennen ist und dass der bei unserem Kater fortgeschrittene Zustand der Zähne nicht erst 1/2 Jahr alt sein kann. Wir sehen hier eine Verletzung der Aufklärungspflicht der TÄ uns gegenüber, insbesondere, da von Seiten der TÄ keinerlei Aufklärung hinsichtlich eines nicht vorhandene Dentalröntgengerät oder/und die Möglichkeiten des Aufsuchens eines entsprechenden Spezialisten erfolgte. Ohne meinen Erfahrungswert wäre unser Kater bis heute nicht beim Zahnspezialisten mit Dentalröntgengerät vorstellig geworden. Wir bedanken uns im Voraus über mögliche Handlungsoptionen, wie wir hier weiter vorgehen können. Vielleicht können wir so auch anderen Katzen, die dort behandelt werden, ein ähnliches Schicksal ersparen. MFG 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet. Zunächst allgemeine Information hierzu vorweg.
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich, warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Anders ist es allerdings, wenn der Tierarzt seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist. Die fehlende Dokumentation spricht dann gegen den Tierarzt und kehrt die Beweislast um. Der Tierarzt muss nun seinerseits beweisen, dass der Schaden auch bei einer fehlerfreien Behandlung eingetreten wäre. Die Höhe des jeweiligen Schadensersatzes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Ebenfalls zu einer Beweislastumkehr kommt es bei einem groben Behandlungsfehler des Tierarztes, z.B. bei einem Befunderhebungsfehler, so der BGH in seinem Urteil vom 10.05.2016 – Az. VI ZR 247/15. Allerdings muss zunächst der „grobe Behandlungsfehler“ mittels eines Sachverständigen bestätigt werden.
In Ihrem konkreten Fall ist zu zunächst prüfen, ob der Tierärztin eine Sorgfaltspflichtverletzung und ein sogenanntes „Übernahmeverschulden“ zur Last gelegt werden kann und sodann in welcher Höhe Sie einen Schadensersatzanspruch haben (Tierarzthonorar, Medikamente, Fahrtkosten, etc.)
Um dies konkret bewerten zu können, müssten die vorhandenen Unterlagen, insbesondere die Rechnungen eingesehen werden. Sie könnten auch Einsicht in die Unterlagen der Tierärztin fordern. Zwar muss sie Ihnen nicht die Originale aushändigen, muss Ihnen aber gegen Erstattung der Kosten Kopien zuschicken. Fordern Sie die Unterlagen schriftlich an und setzen Sie eine konkrete Frist. Des Weiteren lassen Sie sich von dem Zahnspezialisten ebenfalls alle Unterlagen geben und bitten darum, die getätigten Aussagen auch schriftlich zu bescheinigen. Mit diesen Unterlagen können Sie sich dann zur weiteren Beratung an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden.
Alternativ/zusätzlich können Sie sich auch an die zuständige Tierärztekammer wenden. Diese kann zwar keine Streitigkeiten verbindlich entscheiden, sie kann aber versuchen zwischen Tierhalter und Tierarzt zu vermitteln.
 

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