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Frau blockiert Vermittlung einer Hündin und gibt das Tier nicht heraus

von Iris W.

Sehr geehrte Frau Fries, ich brachte eine Hündin nach Deutschland, um für sie ein Zuhause zu finden. Sie war zur Pflege bei einer älteren Frau untergebracht, die leider nach wenigen Wochen stürzte und ins Krankenhaus gebracht werden musste. Eine zufälllig bei dem Unfall anwesende Person hat die Hündin von der Strasse weg mitgenommen, ohne mein Einverständnis einzuholen. 3 Tage lang wusste ich nicht, wo sich Lara befindet und war in großer Sorge. Als ich Kontakt zu dieser Frau hatte und diese sich anbot, Lara vorübergehend bei sich zu behalten, schickte ich ihr einen Pflegestellenvertrag, den sie bis heute nicht unterschrieben hat. In der Folgezeit blockierte sie jede Vermittlung von Lara, wollte oder konnte Lara nach eigener Aussage aber auch nicht selbst behalten. Ich hatte ihr mehrmals angeboten, dass sie Lara zu Tierschutzbedingungen übernehmen kann. Inzwischen ist sie umgezogen, ohne eine Adresse zu hinterlassen und reagiert weder auf Anrufe noch auf Whatsapp. Was kann ich tun, um Lara wieder zu bekommen? Lara liegt mir sehr am Herzen und ich möchte ein gutes Zuhause für sie finden, wo ich auch den Kontakt halten kann und darüber informiert werde, wie es Lara geht. Ich hoffe sehr, dass Sie mir helfen können. Ich bin im Besitz der Adoptionspapiere der griechischen Gemeinde, Lara ist bei Tasso registriert und über mich versichert.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da Sie die Hündin wieder zurückhaben möchten, sind zwei verschiedene Möglichkeiten zu prüfen, nämlich Ansprüche gegen die ältere Dame aus dem geschlossenen Pflegestellenvertrag und/oder einen Anspruch gegen die derzeitige Besitzerin der Hündin (nicht was nicht mit dem Eigentum zu verwechseln ist).
Ich nehme an, dass Sie mit der älteren Dame, die gestürzt ist, einen - hoffentlich schriftlichen - Pflegestellenvertrag abgeschlossen haben. Selbst wenn ein solcher nicht schriftlich abgeschlossen wurde, so ist er dennoch wirksam. Aus diesem Verwahrungsvertrag steht Ihnen theoretisch ein Rückgabeanspruch gemäß §§ 695, 90 a BGB gegen die ältere Dame zu. Hinsichtlich der derzeitigen Besitzerin ist zusätzlich ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB zu prüfen.
Für die weitere rechtliche Prüfung müssten jedoch die Einzelheiten bekannt sein, insbesondere müsste der WhatsApp-Verlauf mit der derzeitigen Besitzerin eingesehen werden und der gesamte Sachverhalt bekannt sein, also z.B. ob Sie noch Kontakt mit der Pflegstelle habe, ist die Besitzerin eine Bekannte oder war es eine unbekannte Passantin, wie haben Sie herausgefunden, wo sich die Hündin befindet, aus welchem Grund will sie weder einen Pflegestellen- noch einen Übernahmevertrag mit Ihnen abschließen, etc.
Anhand dieser Informationen ist nicht nur ein Herausgabeanspruch zu prüfen, sondern auch ob eine Straftat vorliegen könnte und eine Strafanzeige sinnvoll ist.
Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.

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