zurück zur Übersicht Besitzer möchte Tier zurück 29.01.2020 von Ina J. Hallo Frau Fries, ich habe am 03.01.2020 ein kleines Kätzchen aus dem Tierheim Berlin geholt. Heute kam ein Anruf aus dem Tierheim. Der ehemalige Besitzer möchte sein Tier zurück. Geht das denn so einfach? Ich habe auch erfahren, dass der ehemalige Besitzer die kleine Mietz seinem Bruder in Obhut gab, da er selbst für längere Zeit in eine Klinik musste. Der nicht so tierfreundliche Bruder gab das kleine Wesen an einen Nachbarn, dieser wiederum gab es dann im Tierheim ab. Er wäre für mich und meine Kinder sehr schrecklich, unsere Kleine wieder her geben zu müssen. Sie hat sich wunderbar eingelebt, liebt den Freigang und ihre Artgnossen. Wir haben sie stubenrein bekommen und wieder aufgepeppelt. Sie war in einem nicht so guten Zustand wie heute. Wie ist denn da nun die Rechtslage? Schutzgebühr und sämtl. Papiere laufen ja nun auch auf meinen Namen. Über eine Antwort würden wir uns sehr freuen. Liebe Grüße Frau J. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich hoffe, Sie konnten die Angelegenheit zwischenzeitlich gütlich beenden und sind noch im Besitz der Katze. Ob Sie die Katze tatsächlich zurückgeben müssen, hängt davon ab, ob Sie vor der Übernahme der Katze von dem Tierheim über die Vorgeschichte aufgeklärt wurden bzw. ob eine Probezeit vereinbart wurde oder ob Sie dies alles erst nach Vertragsschluss und Zahlung der Tierschutzgebühr erfahren haben. Zudem muss auch der Tierschutzvertrag eingesehen werden und auf einen möglichen Eigentumsvorbehalt des Tierheims hin geprüft werden. Dies ist wichtig zu wissen, da hiervon eine Rückgabepflicht abhängt. Sofern Sie von all dem keine Kenntnis hatten, ist zu prüfen, ob Sie im Wege des gutgläubigen Erwerbs das Eigentum an der Katze erworben haben und sie daher behalten dürfen. Ob sich das Tierheim durch die Vermittlung an Sie in diesem Falle gegenüber dem ehemaligen Besitzer gegebenenfalls schadensersatzpflichtig gemacht hat, wäre dann das „Problem des Tierheims“. Sollte tatsächlich noch immer die Herausgabe gefordert werden, wenden Sie sich wenn noch nicht geschehen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich hoffe, Sie konnten die Angelegenheit zwischenzeitlich gütlich beenden und sind noch im Besitz der Katze. Ob Sie die Katze tatsächlich zurückgeben müssen, hängt davon ab, ob Sie vor der Übernahme der Katze von dem Tierheim über die Vorgeschichte aufgeklärt wurden bzw. ob eine Probezeit vereinbart wurde oder ob Sie dies alles erst nach Vertragsschluss und Zahlung der Tierschutzgebühr erfahren haben. Zudem muss auch der Tierschutzvertrag eingesehen werden und auf einen möglichen Eigentumsvorbehalt des Tierheims hin geprüft werden. Dies ist wichtig zu wissen, da hiervon eine Rückgabepflicht abhängt. Sofern Sie von all dem keine Kenntnis hatten, ist zu prüfen, ob Sie im Wege des gutgläubigen Erwerbs das Eigentum an der Katze erworben haben und sie daher behalten dürfen. Ob sich das Tierheim durch die Vermittlung an Sie in diesem Falle gegenüber dem ehemaligen Besitzer gegebenenfalls schadensersatzpflichtig gemacht hat, wäre dann das „Problem des Tierheims“. Sollte tatsächlich noch immer die Herausgabe gefordert werden, wenden Sie sich wenn noch nicht geschehen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.