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Hund abgekauft

von carolin w.

Hallo, wir haben heute einen Hund bei Ebay abgekauft wir haben 200€ bezahlt und den Hund mitgenommen. Heute Abend haben wir dann die erschreckende Naricht erhalten, dass die Verkäuferinn uns den Hund nicht hätte verkaufen dürfen, da der Hund nicht ihr gehörte und sie das angeblich nicht wusste. Sie meinte, sie wusste nicht, dass sie nicht im Vertrag stehen würde und die eingetragene Besitzerin nun ihren Hund zurück haben möchte, da wir leider keinen schriftlichen Vertrag gemacht haben, ist hier unsere Frage: Können wir irgendwas tun, damit wir den Hund behalten können oder haben wir da keine Chance, die Nachrichten von Ebay habe ich noch auf dem Handy und die Nachrichten, die sie mir später geschrieben hat, habe ich auch noch.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Die Behauptung der Verkäuferin, dass sie angeblich nicht wußte, dass „ihr der Hund gar nicht gehört“ erscheint unglaubhaft.
Es kommt in der Praxis häufig vor, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben, den Verkauf bereuen oder auch die Tiere wieder zurückhaben möchten, wenn sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind. Dies ist jedoch nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt. Auch wenn Sie keinen schriftlichen Kaufvertrag geschlossen haben sollten, so haben Sie doch einen wirksamen mündlichen Kaufvertrag mit der Verkäuferin geschlossen.
Es könnte daher sein, dass die Verkäuferin nun über die Schutzbehauptung des angeblich fehlenden Eigentums versucht, den bereuten Verkauf rückgängig zu machen.
Gut ist es, dass Sie die Verkaufsanzeige und die Nachrichten noch haben, sichern Sie diese als Beweismittel, falls die ehemalige Besitzerin auf die Rückgabe besteht. Spätestens wenn sich ein Anwalt bestellt oder Sie Post vom Gericht erhalten, sollten auch Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

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