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Unser Kater greift Passantin an

von Nicole R.

Sehr geehrte Frau Fries, unser Kater, der bereits seit über 4 Jahren bei uns lebt und ca. 5 Jahre alt ist, hat kürzlich eine ältere Joggerin laut ihren Aussagen aus dem Nichts heraus angefallen, gebissen uns gekratzt. Die Dame läuft immer den selben Weg, daher sind sich die beiden (Kater und Joggerin) nicht unbekannt. Laut der Aussage der Joggerin hat sie nicht versucht mit ihm Kontakt aufzunehmen bzw. ihn immer wieder verscheucht bis es zu diesem "Übergriff" kam. Unsere Haftpflichtversicherung hat ihre geforderte hohe Summe Schmerzensgeld und die Arzt- und Medikamentenkosten übernommen. Nun joggt sie nach wie vor durch unsere Straße obwohl es viele Alternativmöglichkeiten gibt und wir sie gebeten haben unser Haus zu meiden mit der Begründung, dass dies ein öffentlicher Raum sei und sie joggen kann wo sie möchte. Sie möchte, dass wir unseren Kater im Haus halten und hat uns mit Polizei und Veterinäramt gedroht, falls sie den Kater nochmals auf der Straße sieht. Kann Sie dies von uns verlangen? Kann Sie rechtlich gegen uns vorgehen, Anzeige erstatten wegen fahrlässiger Körperverletzung?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Hier sind verschiedene rechtliche Bereiche betroffen.
Zunächst zu Ihrer Haftung als Tierhalterin. Gemäß § 833 BGB müssen Sie für jeden Schaden, den Ihr Kater verursacht verschuldensunabhängig haften, und zwar jedes Mal, wenn es nachweislich Ihr Kater war. Wichtig ist allerdings, dass bei der Berechnung der Schadenshöhe ein Mitverschulden des Verletzten abzogen werden muss, um ein gerechtes Ergebnis zu kommen. In Ihrem Fall wäre also zu prüfen, ob das Verhalten der Dame (das weitere Joggen an Ihrem Haus vorbei und damit die Begegnung mit Ihrem Kater und einem bzw. weiteren „Übergriffen“ in Kauf nehmen) tatsächlich eine Mitschuld begründen kann. Dies hängt von den konkreten Einzelheiten Ihres Falles ab und kann an dieser Stelle nicht bewertet werden.
Unabhängig davon ist jedoch zu bedenken, dass Ihre Versicherung bereits eine hohe Summe an Schmerzensgeld sowie Schadensersatz reguliert hat. Daher ist es durchaus möglich, dass die Versicherung Ihnen bei weiteren Schadensfällen den Vertrag kündigt. Dies könnte sich bei Abschluss eines neuen Vertrages nachteilig auswirken, da Sie angeben müssen, wer die vorherige Versicherung gekündigt hat, wie viele Vorschäden es gab und die Höhe dieser Schäden.
Nun zu der Frage, ob die Dame Ihnen den Freigang verbieten kann. So wie Sie der Dame nicht verbieten können, an Ihrem Haus vorbei zu laufen, kann diese Ihnen nicht verbieten, Ihrem Kater Freigang mehr zu gewähren bzw. Ihnen die Pflicht zur Wohnungshaltung auferlegen. Das kann im Übrigen auch weder die Polizei noch das Veterinäramt. Denkbar wäre jedoch, dass sie per Unterlassungsverfügung versucht, Ihnen gerichtlich aufzugeben, dass Sie dafür sorgen müssen, dass Ihr Kater ihr keine weitere Verletzungen mehr zufügt. Käme es zu einer solchen gerichtlichen Unterlassungsverfügung sind diese in der Regel Strafzahlungen für Verstöße verbunden.
Nicht nur aus den oben genannten rechtlichen Gründen, sollten Sie unbedingt versuchen, eine friedliche Lösung zu finden, da sich aus solchen Situationen schon oft regelrechte Nachbarschaftskriege entwickelt haben, bei denen es auch zu Angriffen gegen die Tiere kommt (Verletzungen, Giftköder, etc.).

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