zurück zur Übersicht Besuchsrecht 27.03.2020 von Cindy F. Sehr geehrte Damen und Herren, im Januar haben wir uns einen Hund geholt,. Die Vorbesitzer sind noch die Eigentümer. Es geht um diesen Satz aus dem Schutzvertrag: "Die Einhaltung dieser Vereinbarung darf vom obengenannten Vorbesitzer jederzeit überprüft werden." Nun während unserer Corona-Krise, kamen die Vorbesitzer auf die Idee den Hund zu besuchen. Ich habe um Verständnis gebeten, dass wir auf Abstand gehen und kein Risiko zur Zeit eingehen möchten und sobald es sich beruhigt hat, wäre ein Treffen kein Problem. Habe auch angeboten Fotos zu schicken. Nun wurde mir gedroht mich zu verklagen. Habe 3 Termine bekommen, 4.4, 11.4 und 18.4 jeweils 14 Uhr. Einen der Termine muss ich wahrnehmen, habe aber gesagt, nur wenn es sich beruhigt hat und das passt denen leider nicht und reagieren sehr aggressiv. Welche Rechte haben die Eigentümer was das Besuchsrecht betrifft? Muss ich tatsächlich nun einen dieser Termine wahrnehmen? Dürfen die Eigentümer unser Haus betreten und dürfen sie auch alleine mit Kira eine Runde spazierengehen, was ich beides ungerne möchte. Ich habe 2 Kinder, sowie die Eigentümer auch 2 Kinder haben und sie würden alle zusammen sprich Frau Mann und Kinder zu uns kommen. Zur Zeit darf man ja auch nur zu 2. raus. Möchte nichts riskieren, aber auch keinen Ärger mit denen. Ich hoffe sie können mir bisschen helfen. Mit freundlichen Gruß Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Unabhängig von Coronazeiten und/oder dem Abschluss eines Tierschutzvertrages, das Recht Ihr Haus oder Ihre Wohnung ohne oder gegen Ihren Willen zu betreten haben die Vorbesitzer niemals. Wie Sie schon richtig schreiben, ist das Kontaktverbot einzuhalten und auch die „Vorbesitzer“ sollten auf das Bedürfnis den Hund zu sehen, aufgrund der aktuellen Corona-Situation zunächst verzichten. Lassen Sie sich von der Drohung mit einer Klage jedenfalls nicht einschüchtern. Sie sollten den geschlossenen Vertrag jedoch am Besten anwaltlich prüfen lassen, da sich aus Ihrer Schilderung Anhaltspunkte ergeben, dass Sie das Eigentum an dem Hund erworben haben könnten und die Vorbesitzer dann gar keine oder nur sehr eingeschränkt überhaupt irgendwelche Rechte haben.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Unabhängig von Coronazeiten und/oder dem Abschluss eines Tierschutzvertrages, das Recht Ihr Haus oder Ihre Wohnung ohne oder gegen Ihren Willen zu betreten haben die Vorbesitzer niemals. Wie Sie schon richtig schreiben, ist das Kontaktverbot einzuhalten und auch die „Vorbesitzer“ sollten auf das Bedürfnis den Hund zu sehen, aufgrund der aktuellen Corona-Situation zunächst verzichten. Lassen Sie sich von der Drohung mit einer Klage jedenfalls nicht einschüchtern. Sie sollten den geschlossenen Vertrag jedoch am Besten anwaltlich prüfen lassen, da sich aus Ihrer Schilderung Anhaltspunkte ergeben, dass Sie das Eigentum an dem Hund erworben haben könnten und die Vorbesitzer dann gar keine oder nur sehr eingeschränkt überhaupt irgendwelche Rechte haben.