zurück zur Übersicht Beschwerdebrief aufsetzen 28.03.2020 von Kerstin T. Sehr geehrte Damen und Herren, möchte einen Beschwerdebrief aufsetzen, über die nicht artgerecht Haltung eines Hundes in meiner Nachbarschaft. Gibt es da Vorlagen und wie muss ich vorgehen? Der Hund lebt dort allein seit zwei Wochen, weil die Besitzer ausgezogen sind. Ungefähr zweimal kommt jemand vorbei, um ihn auf den Hof zu lassen, es ist ein Schäferhund. Er bekommt keinen Auslauf und bellt ganz viel. Mit freundlichen Gruß. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation könnte ein Verstoß gegen § 3 Satz 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz sein, wonach es verboten ist, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Wer dieses Verbot fahrlässig oder sogar vorsätzlich missachtet, handelt ordnungswidrig gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 Tierschutzgesetz, wobei eine Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR fällig werden kann. Zuständige Behörde für die Prüfung, ob der Hund „zurückgelassen“ wurde und gegen das Tierschutzgesetz verstoßen wurde, ist das örtliche Veterinäramt, aber auch die örtlichen Ordnungsämter können informiert werden. Manche Städte bieten bereits auf ihren Homepages die Möglichkeit einer Anzeige bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz an. Alternativ können Sie sich auch selbst an die Behörde wenden und Ihre Beobachtungen schildern. Schildern Sie den Vorgang so konkret wie möglich. Beschreiben Sie Ihr Anliegen sachlich, strukturiert und für einen Unbeteiligten nachvollziehbar. Fügen Sie Beweismittel bei und benennen vorhandene Zeugen. Wichtig ist, dass Sie nur das als Tatsache darstellen, was Sie auch tatsächlich beweisen können. Eigene Vermutungen, Rückschlüsse, Meinungen und Informationen, die Sie nur vom Hören-Sagen haben, kennzeichnen Sie bitte auch als solche, um nicht falsche Tatsachen zu behaupten und falsche Verdächtigungen auszusprechen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation könnte ein Verstoß gegen § 3 Satz 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz sein, wonach es verboten ist, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Wer dieses Verbot fahrlässig oder sogar vorsätzlich missachtet, handelt ordnungswidrig gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 Tierschutzgesetz, wobei eine Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR fällig werden kann. Zuständige Behörde für die Prüfung, ob der Hund „zurückgelassen“ wurde und gegen das Tierschutzgesetz verstoßen wurde, ist das örtliche Veterinäramt, aber auch die örtlichen Ordnungsämter können informiert werden. Manche Städte bieten bereits auf ihren Homepages die Möglichkeit einer Anzeige bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz an. Alternativ können Sie sich auch selbst an die Behörde wenden und Ihre Beobachtungen schildern. Schildern Sie den Vorgang so konkret wie möglich. Beschreiben Sie Ihr Anliegen sachlich, strukturiert und für einen Unbeteiligten nachvollziehbar. Fügen Sie Beweismittel bei und benennen vorhandene Zeugen. Wichtig ist, dass Sie nur das als Tatsache darstellen, was Sie auch tatsächlich beweisen können. Eigene Vermutungen, Rückschlüsse, Meinungen und Informationen, die Sie nur vom Hören-Sagen haben, kennzeichnen Sie bitte auch als solche, um nicht falsche Tatsachen zu behaupten und falsche Verdächtigungen auszusprechen.