zurück zur Übersicht Wem gehört der Hund 28.03.2020 von Benjamin F. Ich habe mir damals mit meiner jetzigen Ex-Freundin einen Hund gekauft. Bezahlt und entgegengenommen habe ich ihn. Einen Kaufvertrag gibt es leider nicht, eingetragener Halter bin ich und auch meine Adresse ist dort hinterlegt. Hundesteuern zahle also auch ich. Sie zahlt, sagt sie zumindest, die Haftpflicht für den Hund. Momentan teilen wir uns den Hund, eine Woche ist er bei mir, die andere bei ihr. Es gibt allerdings sehr oft Stress da sie immer wieder versucht den Hund komplett für sich einzubehalten, da es keinen Kaufvertrag gibt und sie der Meinung ist er gehört uns beiden. Daher würde ich gern wissen, wem der Hund denn nun rechtlich gesehen gehört? Dankeschön im Voraus. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Ihre bisher praktizierte Regelung eines geteilten “Sorgerecht oder Umgangsrecht“ für Tiere wie bei Kindern, ist im Gesetz jedenfalls nicht geregelt. Auch wenn es Gerichte gibt, die bei einer getrennten nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorschriften der §§ 741 ff BGB über die Bruchteilsgemeinschaft angewandt hatte und so zu einem „Wechselmodell für den Hund“ kam (LG Duisburg) ist fraglich ob andere Gericht ebenso entscheiden. Zudem ist aus meiner Erfahrung eine solche Regelung in der Praxis spätestens dann nicht mehr praktikabel, wenn neue Partner im Spiel sind oder einer der Ex-Partner in eine andere Stadt zieht. Um zu prüfen, ob Sie oder Ihre Exfreundin den Hund allein für sich beanspruchen könnten, müsste zunächst geklärt werden, wer Alleineigentümer des Hundes ist oder ob Sie nicht Gemeinschaftseigentum erworben haben. Diese Prüfung ist sehr kompliziert und hängt von den Einzelheiten ab. Da Sie schreiben, dass sie die Kosten offensichtlich aufteilen und Ihre Exfreundin sich nach wie vor für den Hund mitverantwortlich fühlt, spricht dies eher für dafür, dass Sie beide zur Hälfte Miteigentümer des Hundes sind. Für diesen Fall müssten Sie, wenn Sie den Hund behalten wollen, ihr ihre Hälfte daher abkaufen/ersetzen bzw. sie Ihnen, wenn sie den Hund allein behalten möchte. Versuchen Sie sich möglichst gütlich mit ihr zu einigen und halten das Ergebnis schriftlich fest. Sollten Sie sich nicht darüber einigen können und einer von Ihnen behält den Hund ein, müsste der andere Klage auf Herausgabe erheben. Das Gericht müsste dann zunächst die Eigentumslage klären und dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Ihre bisher praktizierte Regelung eines geteilten “Sorgerecht oder Umgangsrecht“ für Tiere wie bei Kindern, ist im Gesetz jedenfalls nicht geregelt. Auch wenn es Gerichte gibt, die bei einer getrennten nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorschriften der §§ 741 ff BGB über die Bruchteilsgemeinschaft angewandt hatte und so zu einem „Wechselmodell für den Hund“ kam (LG Duisburg) ist fraglich ob andere Gericht ebenso entscheiden. Zudem ist aus meiner Erfahrung eine solche Regelung in der Praxis spätestens dann nicht mehr praktikabel, wenn neue Partner im Spiel sind oder einer der Ex-Partner in eine andere Stadt zieht. Um zu prüfen, ob Sie oder Ihre Exfreundin den Hund allein für sich beanspruchen könnten, müsste zunächst geklärt werden, wer Alleineigentümer des Hundes ist oder ob Sie nicht Gemeinschaftseigentum erworben haben. Diese Prüfung ist sehr kompliziert und hängt von den Einzelheiten ab. Da Sie schreiben, dass sie die Kosten offensichtlich aufteilen und Ihre Exfreundin sich nach wie vor für den Hund mitverantwortlich fühlt, spricht dies eher für dafür, dass Sie beide zur Hälfte Miteigentümer des Hundes sind. Für diesen Fall müssten Sie, wenn Sie den Hund behalten wollen, ihr ihre Hälfte daher abkaufen/ersetzen bzw. sie Ihnen, wenn sie den Hund allein behalten möchte. Versuchen Sie sich möglichst gütlich mit ihr zu einigen und halten das Ergebnis schriftlich fest. Sollten Sie sich nicht darüber einigen können und einer von Ihnen behält den Hund ein, müsste der andere Klage auf Herausgabe erheben. Das Gericht müsste dann zunächst die Eigentumslage klären und dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden.