Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Da Sie in Bayern leben und dort die angesprochenen strikten Ausgangsbeschränkungen gelten, wonach das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist. Dazu zählen unter anderem der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe, Arzt- und Apothekenbesuche, Hilfe für andere, Besuche von Lebenspartnern, aber auch Sport und Bewegung an der frischen Luft - dies aber nur alleine oder mit den Personen, mit denen man zusammenlebt. Auch wenn Sie Recht haben und der Hund sich dann mehr an den Züchter gewöhnt, ist dies „kein triftiger Grund“ im Sinne der bayerischen Vorschrift.
Auf der Seite des bayerischen Innenministeriums zu finden ist die Information, dass auch das Abholen von Hunde- und Katzenwelpen vom Züchter ausdrücklich verboten (FAQs in der Rubrik „Hobbys und Ausflüge) und ein Verstoß wird nach dem geltenden Bußgeldkatalog geahndet:
„Darf ich meinen Hundewelpen oder mein Kätzchen vom Züchter abholen (und dafür meine Wohnung verlassen)?
Nein, das ist kein triftiger Grund, die Wohnung zu verlassen.
Ausnahme: Abgeholt werden dürfen nur Gebrauchshunde, die zum Beispiel zu Jagd- oder Blindenhunden ausgebildet werden sollen.“
Quelle:
https://www.stmi.bayern.de/miniwebs/coronavirus/faq/index.php