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Wem gehört der Hund

von Maxi B.

Hallo, und zwar geht es um unseren 14 Monate alten Hund. Wir haben ihn letztes Jahr, Ende Mai von einem Freund vorübergehend aufgenommen als er ca 4 Monate alt war. Der Bekannte hatte sich von seiner Freundin getrennt und die wollte den Hund nicht behalten und er konnte ihn nicht mitnehmen, deswegen bat er meinen Freund ob wir ihn für 1 oder 2 Wochen erstmal nehmen. Wir willigten ein und ließen den kleinen süßen Fratz bei uns wohnen. Jedoch kam kein weiteres Lebnszeichen von seinem alten Besitzer mehr. Man konnte ihn nicht mehr erreichen, Zuhause war er nicht, er hatte kein Whatsapp, kein Facebook und kein Instagram mehr. So behielten wir den kleinen Junghund. Und nach ein paar Wochen / Monaten ließen wir ihn auf uns anmelden, chippen, versichern und alles was dazu gehörte. Nach ca 6 Monaten bekamen wir aus dem Nichts ein Lebenszeichen von dem Vorbesitzer, der plötzlich seinen Hund wider haben wollte. Doch wir haben Marley behalten und sehen ihn jetzt als unseren Hund an. Wir wussten nicht, ob der Vorbesitzer einen Kaufvertrag hat. Er drohte uns mit einem Anwaltsverfahren. Jedoch haben wir nie Post gesehen. Dann ist er spurlos wider untergetaucht und hat sich wieder 6 weitere Monate nicht gemeldet. Jetzt verlangt er seinen Hund wieder, bedroht und stalkt uns und redet wieder von einem Anwaltsschreiben. Wir haben ihn jetzt angezeigt wegen Stalking. Aber ich wollte trotzdem vorab wissen, ob wir im Recht sind, ob er nun wirklich zu uns gehört oder ob der Vorbesitzer ihn zurück verlangen kann? Da er ja nun viel länger bei uns lebt als bei ihm vorher und es zusätzlich Gerüchte gab, dass er den Kleinen sogar im Keller geschlagen haben soll, hoffen wir, dass wir einfach jetzt den Anspruch auf ihn haben. Er gehört zu unsere Familie und ein Leben ohne ihn können wir uns nicht mehr vorstellen. Ich hoffe, Sie können mir eine Antwort geben. Liebe Grüße

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider lässt sich Ihre Frage nicht einfach beantworten, da die Prüfung des Eigentumsrechts sehr kompliziert ist und von allen Einzelheiten abhängt.
Aus Ihrer Schilderung ergibt sich zumindest, dass er ursprünglich Eigentümer des Hundes war und dass Sie den Hund zunächst ausdrücklich nur zur vorübergehenden Pflege für ein bis zwei Wochen übernehmen sollten. Damit hat (noch) kein Eigentumsübergang auf Sie stattgefunden, sondern nur ein sogenannter Verwahrungsvertrag.
Zu prüfen ist nun, ob der Vorbesitzer dann durch sein Verhalten bzw. seine Nichterreichbarkeit und sein „Nichtkümmern“ auf den Hund verzichtet und Ihnen das Eigentum übertragen hat, da Sie ja nichts bezahlt haben, wäre dies eine Schenkung. In diesem Zusammenhang müsste Ihre Nachrichten an ihn eingesehen werden, z.B. ob und wozu Sie ihn konkret aufgefordert haben, haben Sie Fristen gesetzt etc.
Da Sie in der besseren Position sind und den Hund jetzt ein Jahr lang bei sich, also in Ihrem Besitz haben, könnten Sie sich auf die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB beziehen. Für den Fall, dass er tatsächlich weiterhin und ernsthaft Interessen an dem Hund hat, müsste er Sie auf Herausgabe verklagen, wobei er jedoch sein Eigentum, was ja bestritten würde, beweisen müsste. Sollte das Gericht davon ausgehen, dass er nach wie vor Eigentümer ist, sollten Sie unbedingt ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Erstattung der Ihnen für die Pflege seines Hundes entstandenen Kosten (Futter, In-Pflegenahme, Tierarzt, Steuer, Versicherung, etc.) geltend machen.
Um zu versuchen, die Angelegenheit und die Belästigungen kurzfristig zu beenden, könnten Sie ihm anbieten, einen Betrag als symbolischen Kaufpreis zu bezahlen unter der Bedingung, dass mit der Zahlung alle Ansprüche rund um den Hund erledigt sind. Schließen Sie, wenn solch eine Einigung zu Stande kommt, unbedingt einen schriftlichen Vertrag in dem klar geregelt ist, dass Sie Alleineigentümerin des Hundes sind, um nachfolgende Streitigkeiten zu vermeiden.
Spätestens wenn er sich tatsächlich anwaltlich vertreten lässt oder Sie auf Herausgabe verklagt, lassen auch Sie sich anwaltlich vertreten.

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