zurück zur Übersicht "Fehldiagnose" bei Katze mit relativ hohen Folgekosten 18.04.2020 von Daniel G. Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, ich habe am Donnerstag 16.04.2020 mit meinem Kater Gunnar (Maine Coon) aufgrund seines geschwollenem Vorderlaufs eine Tierklinik aufgesucht. Die Diagnose der Tierärztin war "Entzündung ohne sichtbare Perforation", ich habe ein entzündungshemmendes Schmerzmittel für den Kater bekommen und wurde mit der Anweisung, das Bein zu beobachten, wieder nach Hause geschickt. Heute, am Samstag 18.04.2020 ist mir dann aufgefallen, dass sich das Bein stark verschlechtert hat, worauf ich mir das Bein genauer angesehen habe und eine deutliche eiternde Stichverletzung feststellen konnte. Daraufhin bin ich wieder in die selbe Klinik gefahren und habe es der selben Ärztin berichtet. Der Kater musste noch heute operiert werden. Diagnose: Zahnstück im Bein, Operation unter Röntgen zusätzlich Drainage gelegt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf ca 500 Euro (443 Euro die OP heute inklusive Wochenendzuschlag) Zu meiner Frage: Wie schätzen Sie die Chancen ein, dass ich Ansprüche geltend machen kann (Wochenendzuschlag für die OP erlassen), da die deutlich sichtbare Perforation 2 Tage zuvor eindeutig übersehen wurde. Für eine Antwort bedanke ich mich im voraus :) Freundlicher Gruß Daniel G. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Frage nach einer Tierarzthaftung ist ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet, da der Tierhalter zunächst in der Beweispflicht ist, dem Tierarzt sowohl eine Pflichtverletzung, als auch das Verschulden des Tierarztes hieran nachzuweisen. Dies ist in der Praxis regelmäßig nur durch eine Sachverständigen zu beurteilen. In Ihrem konkreten Fall ist zu prüfen, ob das Nichtauffinden der Wunde am 16.01.2020 eine Pflichtverletzung darstellt UND ob ihr zumindest Fahrlässigkeit (ein Vorsatz der Tierärztin dürfte ausscheiden) vorgeworfen werden kann. Aus Ihrer Schilderung ergeben sich hinsichtlich der konkreten Untersuchungsschritte zwar keine Anhaltspunkte, aber ich nehme an, dass eine Untersuchung durchgeführt wurde, bei der die Wunde nicht gefunden wurde. Da auch Sie selbst die Wunde erst nach dem Anschwellen gefunden haben, ist fraglich, ob am 16.01.2020 nachweislich eine „deutlich sichtbaren Perforation“ vorlag. Unabhängig davon, ob der Tierärztin eine schuldhafte Pflichtverletzung nachzuweisen ist, ist auch zu prüfen, in welcher Höhe Ihnen überhaupt ein Schaden entstanden ist. Hätte die Tierärztin die Wunde und das Zahnstück im Bein direkt gefunden, hätte dieses ja auch kostenpflichtig entfernt werden müssen. Für die Berechnung Ihres Schadens müsste daher ein Vergleich angestellt werden, zwischen den voraussichtlichen regulären Kosten der Behandlung am 16.01.2020 und der tatsächlich entstandenen Kosten am 18.01.2020 und anhand dessen kann dann geprüft werden, ob und in welcher Höhe eine Kürzung der Rechnung gerechtfertigt ist. Versuchen Sie daher in einem Gespräch mit der Tierärztin eine gütliche Lösung zu finden. Nehmen Sie zu diesem Gespräch am besten einen unbeteiligten Zeugen mit.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Frage nach einer Tierarzthaftung ist ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet, da der Tierhalter zunächst in der Beweispflicht ist, dem Tierarzt sowohl eine Pflichtverletzung, als auch das Verschulden des Tierarztes hieran nachzuweisen. Dies ist in der Praxis regelmäßig nur durch eine Sachverständigen zu beurteilen. In Ihrem konkreten Fall ist zu prüfen, ob das Nichtauffinden der Wunde am 16.01.2020 eine Pflichtverletzung darstellt UND ob ihr zumindest Fahrlässigkeit (ein Vorsatz der Tierärztin dürfte ausscheiden) vorgeworfen werden kann. Aus Ihrer Schilderung ergeben sich hinsichtlich der konkreten Untersuchungsschritte zwar keine Anhaltspunkte, aber ich nehme an, dass eine Untersuchung durchgeführt wurde, bei der die Wunde nicht gefunden wurde. Da auch Sie selbst die Wunde erst nach dem Anschwellen gefunden haben, ist fraglich, ob am 16.01.2020 nachweislich eine „deutlich sichtbaren Perforation“ vorlag. Unabhängig davon, ob der Tierärztin eine schuldhafte Pflichtverletzung nachzuweisen ist, ist auch zu prüfen, in welcher Höhe Ihnen überhaupt ein Schaden entstanden ist. Hätte die Tierärztin die Wunde und das Zahnstück im Bein direkt gefunden, hätte dieses ja auch kostenpflichtig entfernt werden müssen. Für die Berechnung Ihres Schadens müsste daher ein Vergleich angestellt werden, zwischen den voraussichtlichen regulären Kosten der Behandlung am 16.01.2020 und der tatsächlich entstandenen Kosten am 18.01.2020 und anhand dessen kann dann geprüft werden, ob und in welcher Höhe eine Kürzung der Rechnung gerechtfertigt ist. Versuchen Sie daher in einem Gespräch mit der Tierärztin eine gütliche Lösung zu finden. Nehmen Sie zu diesem Gespräch am besten einen unbeteiligten Zeugen mit.