zurück zur Übersicht Kauf eines Hundes unter falschen Angaben 19.04.2020 von Daniel P. Schön guten Tag, ich habe letztes Jahr einen Hund gekauft von einem Hobbyzüchter. Der hat den Hund erneut verkauft, weil der erste Käufer ihn wieder zurückgegeben hatte aus dem Grund, dass die Chemie angeblich nicht gepasst hat. Nach meinem Kauf wurde bekannt durch das Ordnungsamt, dass er jemanden gebissen hat und es zur Anzeige ging. Der Verkäufer wusste angeblich nichts von diesem Vorfall. Der Hund ist jetzt als gefährlich eingestuft wurden und ich soll jetzt jährlich 600 € Steuern, einen Wesenstest und eine Sachkunde-Prüfung machen. Meine Frage ist, ist der Verkäufer in der Pflicht, das Tier zurückzunehmen, da er ihn verkauft hat als sozialisiert und familienfreundlich und ich es nicht einsehe, da ich davon nichts wusste dafür jetzt aufzukommen. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe Ihre Verärgerung. Da Sie möchten, dass der Verkäufer den Hund zurück nimmt und ich nehme an, dass Sie im Gegenzug den Kaufpreis erstattet haben möchten, ist zum einen zu prüfen, ob Sie ein vertragliches und/oder gesetzliches Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag haben und zum anderen ob Sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten könnten und in diesem Zusammenhang auch einen Schadensersatz gegen den Verkäufer hätten. Dreh- und Angelpunkt ist die Frage, ob der Verkäufer tatsächlich und nachweislich von dem Beißvorfall beim Erstkäufer und der verwaltungsrechtlichen Folgen wußte und Ihnen dies absichtlich verschwiegen hat bzw. den Hund absichtlich falsch beschrieben hat, um ihn an Sie zu verkaufen. In Betracht käme dann auch, ob eine strafbare Betrugsabsicht vorgelegen haben könnte. Zunächst müsste der Kaufvertrag eingesehen und sofern vorhanden die Verkaufsanzeige oder andere Nachweise, in denen der Hund als „sozialisiert und familienfreundlich“ beschrieben wurde. Da der Verkäufer bestreitet von dem Vorfall gewusst zu haben und Sie in der Beweislast sind, könnten Sie z.B. versuchen, den Erstkäufer ausfindig zu machen (z.B. wenn er im Impfausweis/EU-Heimtierausweis noch verzeichnet ist) um zu erfahren, ob er den Verkäufer umfassend informiert hat und ob er dies bezeugen könnte. Um weitere Informationen einzuholen, könnte auch eine Akteneinsicht in die Akte des Ordnungsamtes beantragt werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht, wenn Sie sich zwischenzeitlich nicht mit dem Verkäufer einigen konnten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe Ihre Verärgerung. Da Sie möchten, dass der Verkäufer den Hund zurück nimmt und ich nehme an, dass Sie im Gegenzug den Kaufpreis erstattet haben möchten, ist zum einen zu prüfen, ob Sie ein vertragliches und/oder gesetzliches Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag haben und zum anderen ob Sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten könnten und in diesem Zusammenhang auch einen Schadensersatz gegen den Verkäufer hätten. Dreh- und Angelpunkt ist die Frage, ob der Verkäufer tatsächlich und nachweislich von dem Beißvorfall beim Erstkäufer und der verwaltungsrechtlichen Folgen wußte und Ihnen dies absichtlich verschwiegen hat bzw. den Hund absichtlich falsch beschrieben hat, um ihn an Sie zu verkaufen. In Betracht käme dann auch, ob eine strafbare Betrugsabsicht vorgelegen haben könnte. Zunächst müsste der Kaufvertrag eingesehen und sofern vorhanden die Verkaufsanzeige oder andere Nachweise, in denen der Hund als „sozialisiert und familienfreundlich“ beschrieben wurde. Da der Verkäufer bestreitet von dem Vorfall gewusst zu haben und Sie in der Beweislast sind, könnten Sie z.B. versuchen, den Erstkäufer ausfindig zu machen (z.B. wenn er im Impfausweis/EU-Heimtierausweis noch verzeichnet ist) um zu erfahren, ob er den Verkäufer umfassend informiert hat und ob er dies bezeugen könnte. Um weitere Informationen einzuholen, könnte auch eine Akteneinsicht in die Akte des Ordnungsamtes beantragt werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht, wenn Sie sich zwischenzeitlich nicht mit dem Verkäufer einigen konnten.