zurück zur Übersicht Schutzvertrag 30.04.2020 von Cora M. Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe 2014 einen privaten Vertrag über 2 Katzen gemacht. Dort steht u.a. dass ich keine Eigentümerin bin, das die Katzen als Wohnungskatzen gehalten werden sollen und dass die Eigentümerin jederzeit bei Verstoß die Katzen sofort abholen kann sowie eine Vertragsstrafe von 260€ erhält. Ich habe eine Schutzgebühr von 180 € bezahlt. Damals wohnte ich im 3. Stock meiner Eigentumswohnung und sah kein Problem, die Richtlinien einzuhalten. Mittlerweile bin ich umgezogen und die Katzen gehen im Hof spazieren. Die Dame hat mich in der Zeit einmal in der neuen Wohnung besucht. Heute kam eine WhatsApp der Eigentümerin und sagte, ich hätte gegen die Auflagen verstoßen. Ich hatte mein Handy verloren und vergessen meine neue Nummer zu senden. Sie weiß auch , dass die Katzen rausgehen. Nun meine Frage: Kann Sie rechtlich mir die Katzen sofort abnehmen? Ich habe eine sehr innige Beziehung zu ihnen und die Katze ist sehr ängstlich gegenüber Fremden und der Kater mag keine anderen Katzen, so dass eine Umgewöhnung für beide Stress wäre. Gibt es ein Gerichtsurteil wo man die Eigentumsrechte neu klärt ? Vielen Dank Mit freundlichen Grüssen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie schreiben, dass es sich um einen „privaten Vertrag“ handelt, nehme ich an, dass die Dame ebenfalls als Privatperson und nicht für einen Tierschutzverein gehandelt hat. Selbst wenn zwischen Ihnen ein so genannter „Schutzvertrag“ aus dem Internet benutzt wurde, der oft einen Eigentumsvorbehalt enthält und statt von Kaufvertrag und Kaufpreis das Wort „Schutzgebühr“ verwendet, so dürfte in den meisten Fällen rechtlich ein Kaufvertrag und ein Eigentumsübergang vorliegen. Ein Rückforderungsrecht der beiden Katzen, also ein Rücktrittsrecht, stünde der Verkäuferin dann nur zu, wenn dies im Vertrag enthalten ist UND wenn diese Klausel wirksam formuliert wurde. Ebenso verhält es sich mit der enthaltenen Vertragstrafeklausel, die bereits aufgrund des Eurobetrages schon unwirksam sein könnte. Sollte die Verkäuferin die Katzen daher tatsächlich sofort zurückfordern und/oder Sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe auffordern, sollten Sie sich zuvor unbedingt anwaltlich beraten oder sogar vertreten lassen, um nicht unberechtigten Forderungen nachzukommen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie schreiben, dass es sich um einen „privaten Vertrag“ handelt, nehme ich an, dass die Dame ebenfalls als Privatperson und nicht für einen Tierschutzverein gehandelt hat. Selbst wenn zwischen Ihnen ein so genannter „Schutzvertrag“ aus dem Internet benutzt wurde, der oft einen Eigentumsvorbehalt enthält und statt von Kaufvertrag und Kaufpreis das Wort „Schutzgebühr“ verwendet, so dürfte in den meisten Fällen rechtlich ein Kaufvertrag und ein Eigentumsübergang vorliegen. Ein Rückforderungsrecht der beiden Katzen, also ein Rücktrittsrecht, stünde der Verkäuferin dann nur zu, wenn dies im Vertrag enthalten ist UND wenn diese Klausel wirksam formuliert wurde. Ebenso verhält es sich mit der enthaltenen Vertragstrafeklausel, die bereits aufgrund des Eurobetrages schon unwirksam sein könnte. Sollte die Verkäuferin die Katzen daher tatsächlich sofort zurückfordern und/oder Sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe auffordern, sollten Sie sich zuvor unbedingt anwaltlich beraten oder sogar vertreten lassen, um nicht unberechtigten Forderungen nachzukommen.