zurück zur Übersicht Tierkauf und Verkauf 14.05.2020 von Emilia S. Hallo. Ich habe über eBay kleinanzeigen einen Hund gekauft. Da er extrem eingeschüchtert und ängstlich war, bin ich mit ihm zum Tierarzt. Dieser meinte, dass der Hund womöglich geschlagen wurde, aufgrund der Anzeichen. Nachdem sich zufälligerweise beruflich was bei mir geändert hat, habe ich kaum noch Zeit für ihn und wollte ihn in bessere Hände abgeben auch über Kleinanzeigen. In die Beschreibung habe ich ehrlich geschrieben, was auch der Tierarzt gesagt hat, eben dass er wohl schlecht von den Vorbesitzern (ohne Namen oder sonst irgendetwas natürlich, auch bei weiteren Fragen von Interessen diesbezüglich nicht) behandelt wurde und daher ängstlich ist. Die Vorbesitzer haben diese Anzeige nun gesehen und meinen sie können mich anzeigen, wegen illegalem Tierhandel und falscher Verdächtigung/Nötigung. Jetzt interessiert mich, habe ich mich dadurch tatsächlich in irgendeiner Weise strafbar gemacht? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Dass die Vorbesitzer sich diesen Vorwurf der Tierquälerei nicht gefallen lassen wollen (sowohl für den Fall, dass dies der Tatsache entspricht also auch für den Fall, dass dies nicht stimmt), ist zwar nachvollziehbar. Ob Sie sich jedoch tatsächlich strafbar gemacht haben, hängt von dem exakten Wortlaut Ihrer Anzeige ab und kann daher an dieser Stelle nicht bewertet werden. Eine Nötigung gemäß § 240 Strafgesetzbuch begeht: 1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (...) Für alle diese Voraussetzungen ist Ihrer Schilderung jedenfalls nichts zu entnehmen. Auch für eine falsche Verdächtigung nach § 164 Strafgesetzbuch ergeben sich keine Anhaltspunkte, wenn Sie die Anzeige vorsichtig formuliert haben (dies müsste genau geprüft werden), da sich strafbar macht, wer einen anderen „öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat“ verdächtigt. Sollten Sie also tatsächlich Post von der Polizei erhalten, wenden Sie sich unbedingt an einen Anwalt oder eine Anwältin um Akteneinsicht zu erhalten und sich dann entsprechend zu verteidigen. Für den Hund hoffe ich, dass er mittlerweile ein schönes und endgültiges Zuhause gefunden hat.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Dass die Vorbesitzer sich diesen Vorwurf der Tierquälerei nicht gefallen lassen wollen (sowohl für den Fall, dass dies der Tatsache entspricht also auch für den Fall, dass dies nicht stimmt), ist zwar nachvollziehbar. Ob Sie sich jedoch tatsächlich strafbar gemacht haben, hängt von dem exakten Wortlaut Ihrer Anzeige ab und kann daher an dieser Stelle nicht bewertet werden. Eine Nötigung gemäß § 240 Strafgesetzbuch begeht: 1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (...) Für alle diese Voraussetzungen ist Ihrer Schilderung jedenfalls nichts zu entnehmen. Auch für eine falsche Verdächtigung nach § 164 Strafgesetzbuch ergeben sich keine Anhaltspunkte, wenn Sie die Anzeige vorsichtig formuliert haben (dies müsste genau geprüft werden), da sich strafbar macht, wer einen anderen „öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat“ verdächtigt. Sollten Sie also tatsächlich Post von der Polizei erhalten, wenden Sie sich unbedingt an einen Anwalt oder eine Anwältin um Akteneinsicht zu erhalten und sich dann entsprechend zu verteidigen. Für den Hund hoffe ich, dass er mittlerweile ein schönes und endgültiges Zuhause gefunden hat.