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Ungewollter Deckakt

von Leonie H.

Sehr geehrte Frau Fries, Ich hoffe, dass Sie mir helfen können. Mein Hund ist aus dem Garten entwischt und hat möglicherweise eine Hündin gedeckt, die sich angeblich losgerissen hat, als mein Rüde angerannt kam. Die Halter der Hündin wollen nun die Tierarztkosten erstattet haben. Meine Versicherung lehnt dies jedoch ab, da sie sagen, dass die Halter der Hündin sie hätten schützen müssen. Wenn die Versicherung nicht zahlt, drohen die anderen Halter mit ihrem Anwalt. Meine Versicherung teilte mir mit, dass sie damit nichts zu tun haben und ich in diesem Falle auf mich selbst gestellt bin. Wenn gerichtlich entschieden würde, dass ich in der Haftung bin, würde die Versicherung aber wohl greifen, wie ich das verstanden habe. Jetzt zu meiner eigentlichen Frage: Soll ich die Forderungen ignorieren und so eine gerichtliche Entscheidung abwarten oder soll ich den Haltern der Hündin anbieten, dass wir uns die Kosten teilen? Ist es überhaupt rechtens, dass meine Versicherung mich so im Regen stehen lässt? Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass die Versicherung das mit den anderen Haltern (oder deren Versicherung?) klärt. Ich bin sehr unsicher, wie ich mich nun verhalten soll. Ich habe auch bereits mehrfach bei der Versicherung nachgefragt, bekam aber keine Antwort. Vielen Dank schon einmal für Ihre Hilfe.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da Sie schreiben, dass die Halter der Hündin die entstandenen Tierarztkosten erstattet haben wollen, nehme ich an, dass eine Abtreibung vorgenommen wurde und der Wurf nicht ausgetragen wurde.
Rechtlich geht es also um die Frage nach Ihrer Haftung als Rüdenbesitzer gemäß § 833 BGB wegen der „Beschädigung“ der fremden Hündin und dem daraus folgenden finanziellen Schaden der Besitzer der Hündin. Zum Thema „ungewollter Deckakt“ gibt es zwar Gerichtsentscheidungen unter anderem auch vom BGH, jedoch sind diese schon älter.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass der Rüdenbesitzer zwar nach § 833 BGB haftet (sofern nachgewiesen werden kann, dass es sich tatsächlich um Ihren Rüden handelte), der Besitzer der Hündin sich aber ein Mitverschulden abziehen lassen muss, da die Gefahr eines Deckaktes in erster Linie von der läufigen Hündin ausgehe. Mit dieser Begründung hat z. B. das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 07.02.1990 einer Besitzerin der Hündin 75 % Mitschuld gemäß § 254 BGB angelastet und hat deren Zahlungsanspruch entsprechend gekürzt. Wie hoch der Prozentsatz in Ihrem konkreten Fall wäre, hängt von den Einzelheiten ab und müsste letztlich tatsächlich von einem Gericht geklärt werden.
Ob Sie sich verklagen lassen sollten oder ob eine gütliche Einigung sinnvoller ist, lässt sich ohne Kenntnis der Einzelheiten (insbesondere die Höhe der Tierarztkosten, ob Zeugen anwesend waren und ob die Halter der Hündin beweisen können, dass es auch tatsächlich IHR Rüde war) leider nicht beurteilen.
 

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