Foto: © Ann-Kathrin Fries
Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Da die Tierhalterhaftung aus § 833 BGB nicht an das Eigentum an dem Tier, sondern an die Haltereigenschaft anknüpft, haften Sie für die Streunerkatzen, wenn sie als Halterin anzusehen sind. Da im Gesetz keine Definition des Tierhalters vorhanden ist, muss man sich an die Definition des Bundesgerichtshofes halten:
„Tierhalter ist, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt (BGH NJW-RR 1988, 655, 656).“ Das OLG Zweibrücken führt in seinem Hinweisbeschluss vom 12.08.2004 (Az. 1 U65/04) weiter aus: „Das Merkmal der Haltereigenschaft dient der Zuordnung der Gefahrenquelle zum Gefahrenverantwortlichen, also zu derjenigen Person, die das Tier im eigenen Interesse nutzt und über seine Verwendung und Existenz entscheidet. Deshalb liegt die Haltereigenschaft regelmäßig beim Eigentümer oder der Person, die sich wie ein Eigentümer verhält (Lorenz, Gefährdungshaftung des Tierhalters, S. 328).“
Bei Streunerkatzen ist die Bestimmung der Haltereigenschaft im Einzelfall schwierig. Das Landgericht Paderborn (Entscheidung vom 27.04.1995 Az. 5 S 35/95) z. B. geht von der Haltereigenschaft für eine Streunerkatze aus, wenn man „die Sachherrschaft übernimmt und nicht nur eine vorübergehende Besitzerstellung“, so wie der Halter in dem zugrunde liegenden Fall, da er die Katze regelmäßig fütterte, ihr ein Flohhalsband anlegt und sie auf eigene Kosten tierärztlich versorgen ließ. Ob Sie die Halterin im Sinne des BGB sind, müßte letztlich ein Gericht für den jeweiligen Einzelfall entscheiden, daher sollten Sie sich vorsorglich bei Ihrer Privathaftpflichtversicherung erkundigen, ob Schäden durch Katzenhaltung mitversichert sind.
Ob Hinsichtlich der beiden anderen Katzen, die nun vom Tierheim vermittelt werden sollen, ist zu prüfen, ob Sie einen „Rückgabeanspruch“ gegen das Tierheim haben könnten. Da Sie nicht die Eigentümerin der beiden sind, scheiden Herausgabeansprüche aus Eigentum dementsprechend aus. Ob sich ein solcher Anspruch aus einem anderen Recht ergeben könnte, ist kompliziert und hängt den Einzelheiten Ihres Falles und insbesondere auch von dem Gespräch bzw. der Vereinbarung mit dem Verein ab. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.