zurück zur Übersicht Unser Hund 01.06.2020 von Sandra L. Hallo! Wir haben einen Hund aus einer Tier-Organisation per Vertrag und Vermittlungsgebühr erhalten/gekauft. Der Hund war 6 Tage hier und bekam dann hohes Fieber. Wir sind samstags zum Arzt, der direkt sagte, Klinik, der Hund hat schwere Herzgeräusche. Wir haben direkt die Orga angerufen, da es ka auch hohe Kosten seien. Diese hat Kostenübernahme zugesichert, wenn wir den Hund montags zum Tierarzt bringen würden, mit dem sie zusammenarbeiten. Ok, und getan. Und seitdem redet der Tierarzt nicht mit uns und es steht noch kein Ergebnis fest. Von Blutvergiftung, Meningitis bis Strahlenvergigtung haben wir an Diagnosen erhalten. Der 2. Vositzende hat uns nun einen Brief zukommen lassen, dass wir vom Kaufvertrag zurücktreten sollen. Ich will einfach ne Diagnose mit Ergebnissen und unseren Hund. Was kann ich tun? Danke Sandra Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gerade in Ihrem Fall wird es u. a. auf die Frage ankommen, ob Tierschutzverträge (und der darin in der Regel enthaltene Eigentumsvorbehalt des Vereins) und die Vermittlungsgebühren rechtlich einen Kaufvertrag und eine Eigentumsübergang darstellen oder ob es letztlich eine Art Verwahrungsvertrag ist und der Verein Eigentümer bleibt. Da es leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge, sondern einer Art Verwahrungsverträge handelt, hieran angeschlossen hat sich das AG Kassel in seiner Entscheidung vom 24.01.2019. Anders dagegen z. B. das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Welche Ansicht, das in Ihrem Fall zuständige Gericht vertritt, ist leider nicht absehbar. Da Sie den Hund wieder zu sich nehmen möchten, muss geprüft werden, ob Sie einen Herausgabeanspruch gegen den Tierarzt und/oder den Verein haben und auf welcher Grundlage (also aus dem Vermittlungsvertrag und/oder aus Eigentum) und für den Fall, dass ein Herausgabeanspruch besteht, ist zusätzlich auch die Pflicht des Vereins für die Tierarztkosten aufzukommen zu prüfen, so wie in dem Fall, der vom AG Kassel entschieden wurde. Um dies bewerten zu können, müsste jedoch der geschlossene Vertrag und dessen exakte Formulierung eingesehen werden, als auch die bisherige Korrespondenz mit dem Verein, insbesondere den Brief des zweiten Vorsitzenden mit der Bitte/Aufforderung vom Vertrag zurückzutreten und Ihre Antwort hierauf vorliegen. Wenden Sie sich daher, wenn Ihnen die Herausgabe weiterhin verweigert wird an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gerade in Ihrem Fall wird es u. a. auf die Frage ankommen, ob Tierschutzverträge (und der darin in der Regel enthaltene Eigentumsvorbehalt des Vereins) und die Vermittlungsgebühren rechtlich einen Kaufvertrag und eine Eigentumsübergang darstellen oder ob es letztlich eine Art Verwahrungsvertrag ist und der Verein Eigentümer bleibt. Da es leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge, sondern einer Art Verwahrungsverträge handelt, hieran angeschlossen hat sich das AG Kassel in seiner Entscheidung vom 24.01.2019. Anders dagegen z. B. das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Welche Ansicht, das in Ihrem Fall zuständige Gericht vertritt, ist leider nicht absehbar. Da Sie den Hund wieder zu sich nehmen möchten, muss geprüft werden, ob Sie einen Herausgabeanspruch gegen den Tierarzt und/oder den Verein haben und auf welcher Grundlage (also aus dem Vermittlungsvertrag und/oder aus Eigentum) und für den Fall, dass ein Herausgabeanspruch besteht, ist zusätzlich auch die Pflicht des Vereins für die Tierarztkosten aufzukommen zu prüfen, so wie in dem Fall, der vom AG Kassel entschieden wurde. Um dies bewerten zu können, müsste jedoch der geschlossene Vertrag und dessen exakte Formulierung eingesehen werden, als auch die bisherige Korrespondenz mit dem Verein, insbesondere den Brief des zweiten Vorsitzenden mit der Bitte/Aufforderung vom Vertrag zurückzutreten und Ihre Antwort hierauf vorliegen. Wenden Sie sich daher, wenn Ihnen die Herausgabe weiterhin verweigert wird an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.