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Zweithund in Mietwohnung

von Tanja M.

Hallo Frau Fries, ich habe einen 4-jährigen Golden Retriever, der nach mündlicher Genehmigung des Vermieters, angeschafft wurde. Im Mietvertrag steht, daß die Haltung von Tieren (außer Kleintieren) genehmigungspflichtig vom Vermieter ist. Er jedoch ohne Begründung keine Verweigerung aussprechen darf. Bei der Genehmigung für den Ersthund hieß es damals "wir haben keine Probleme mit Hunden, wir haben in anderen Häusern auch Mieter mit Hunden und selbst früher welche gehabt." Seither gibt es auch absolut keine Probleme, da der Hund bei allen Mit-Mietern beliebt ist, nicht bellt, nicht aggressiv ist, etc. Wir wohnen im EG mit abgetrenntem Gartenanteil. Wir haben die Hundeschule besucht, ich studiere Tierpsychologie, Schwerpunkt Hund und der Goldie ist im Haus mehr als gern gesehen. Nun möchten wir einen kleinen Havaneser als Zweithund anschaffen. Ich habe dem Vermieter dies schriftlich mitgeteilt und auch telefonisch bereits um Antwort gebeten. Bisher kam dazu nichts und ich habe einfach Angst und möchte mich erkundigen, ob er uns beispielsweise aus der Angst heraus, daß dann die Hunde mehr bellen, dies verbieten kann. Bisher bellt mein Hund nur wenn es klingelt, evt. 3-4x, auch wenn er alleine ist, bellt er nicht öfter (webcam, Nachbarsaussagen). Ebenso ist bald meine Mutter in Rente und könnte sich um die Tiere auch 2 Tage in der Woche kümmern, wenn ich arbeite. Hat der Vermieter hier das Recht den Zweithund, für den ich ebenso eine solche gute Erziehung vorgesehen habe und der zu den Gesellschafts- und Begleithunden gehört, zu verbieten? Wie gesagt, Beschwerden gab es bisher keine - mein Hund ist bei allen Mitbewohnern mehr als gerne gesehen. Danke für eine Antwort, da mein Hund sehr auf Hunde anspricht und ich ihm dieses artgerechte Leben gerne bieten würde. Viele Grüsse T. Müller

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da Sie Ihren Vermieter bereits schriftlich über die geplante Anschaffung des kleinen Zweithundes informiert und wahrscheinlich um Genehmigung gebeten haben, hierauf aber keine Antwort erhalten haben, sollten Sie den Vermieter nun nochmals schriftlich um Erteilung der schriftlichen Genehmigung innerhalb von 14 Tagen auffordern (setzten Sie ein konkretes Datum ein und senden das Schreiben z.B. als Einwurf-Einschreiben). Verweisen Sie auf die Tatsache, dass von Ihrem Hund keinerlei Belästigungen oder ähnliches ausgehen und auch auf die BGH Rechtsprechung zur Hundehaltung seit dem Jahr 2013.
Sollte der Vermieter sich weiterhin weigern, müssten Sie die Zustimmung vor dem zuständigen Amtsgericht notfalls einklagen, so wie z.B. eine Familie aus Bayern, die damit vor dem AG München am 03.08.2018 Erfolg gehabt hat. Die Pressemitteilung finden Sie hier: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2019/17.php
Das Gericht hat unter anderem klargestellt, dass es nicht ausreichend ist, die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen zu stützen, sondern dass Vermieter ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung darlegen müssen. Eine grundlose Ablehnung bzw. ein Schweigen ist daher sowohl aufgrund der Rechtsprechung als auch aufgrund der Vertragsklausel erst recht unzureichend.

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