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Hund aus Garten gestohlen

von Christin G.

Hallo liebe Frau Fries, der Tochter meiner Freundin wurde der Hund aus dem Garten gestohlen. Der Vater des Mädchens war mit der kleinen Hündin in seinem Garten und hatte im hinteren Bereich des Gartens, mit einer Sehnse Futter gemäht. Als er fertig war, stellte er fest das jemand am Schloss an der Gartenpforte gewesen sein musste, weil das Schloss anders dran hing, als er es selbst eingehängt hatte. Die Hündin war weg und es war offensichtlich, dass sie jemand mitgenommen hatte. Da sie sehr zutraulich ist, somit also auch ganz einfach. Das ganze passierte am Vormittag. Am Nachmittag meldet sich das örtliche Tierheim, dass die Hündin dort wäre. Von den Tierheim-Mitarbeitern hieß es, dass die Hündin als Streuner aufgegriffen wurde und die Tochter meiner Freundin nun dafür bezahlen muss, um ihren eigenen Hund wieder zu bekommen und sie würde Post vom Ordnungsamt bekommen, worin weitere Kosten aufgeführt werden, die sie zu bezahlen hätte. Im Tierheim soll sie den Tagessatz für Streuner bezahlen. Jetzt meine Frage, ist das tatsächlich so, ist das rechtens, dass sie diese Kosten zahlen muss, obwohl die Hündin gestohlen wurde? Zumal ihre Hündin ja keine Chance gehabt hätte allein aus diesem Garten zu kommen und rumzustreunen. Sie wurde gestohlen. Außerdem ist die Hündin so auf den Vater und die Tochter fixiert, dass sie sich freiwillig nicht von denen entfernen würde. Vielen Dank!

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Auch wenn ich verstehen kann, dass Ihre Freundin verärgert über einen Kostenbescheid ist, so könnte es sein, dass sie rein rechtlich, und damit emotionslos, als Halterin zur Erstattung der Kosten (erstmal) verpflichtet sein könnte, da wohl feststeht, dass die Hündin sich von dem Grundstück entfernen konnte (aus welchem Grunde auch immer) und dass sie kurze Zeit später als Streuner aufgefunden und zum Glück ins Tierheim gebracht wurde.
Ob ein Diebstahl vorliegt ist fraglich, da die freilaufende Hündin bereits am Nachmittag von einem Findern oder der Polizei aufgegriffen wurde. Daher könnte es z.B. auch sein, dass jemand das Tor geöffnet hat und sie hat absichtlich entlaufen lassen.
Unabhängig davon, ist man als Tierhalter vereinfacht gesagt, dafür verantwortlich, den Hund so zu halten und zu beaufsichtigten, dass er keine Gefahr für andere Menschen und/oder Tiere darstellt. Des Weiteren haftetet der Tierhalter für alle Schäden oder andere durch das Tier entstandene Kosten (wie eben die Aufnahme in das Tierheim).
Sollte die Behörde den angekündigten Gebührenbescheid tatsächlich verschicken, sollte dieser anhand der dort angegebenen gesetzlichen Grundlage (wahrscheinliche eine städtische Kostenordnung) auf Rechtmäßigkeit überprüft werden. Am Ende des Bescheids wird eine Frist genannt sein, in der ein Rechtsmittel gegen den Bescheid möglich ist. Diese Frist muss unbedingt eingehalten werden, da der Bescheid danach nicht mehr angreifbar ist.
Sollten Sie bzw. Ihre Freundin in Erfahrung bringen, wer die Hündin mitgenommen hat oder ihr das Tor geöffnet hat um zu entlaufen, könnte geprüft werden, ob man sich von ihm das Geld erstattet lassen könnte.

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