zurück zur Übersicht

Rücknahmerecht der Verkäuferin

von Sarah M.

Hallo, ich habe mehr oder weniger eine rein hypothetische Frage, welche allerdings im Raum steht bei uns. Es geht um einen Punkt in einem Kaufvertrag von einem Hund. Zuerst stehen natürlich die Daten von Käufer (mir) und Verkäuferin. Dann die selbstverständlichen Tierschutzgesetze und deren Einhaltung. Dann bei Punkt 5 steht, das bei missachten der Vertraglichen Verpflichtungen, der bisherige Eigentümer berechtigt ist die unverzügliche Rückgabe zu fördern. Unter diesem Punkt haben wir deutlich vereinbart, dass es mit Nachweis erfolgen muss. Bei Punkt 6 steht dann, dass der bisherige Eigentümer sich das Rücknahmerecht vorbehält, wenn das Tier nicht mehr bei den neuen Eigentümern bleiben kann. Unter Punkt 11 steht zuletzt, dass bei Rückgabe des Hundes die gezahlte Gebühr nicht zurückgezahlt wird. Zwischen den Punkten ist die Schutzgebühr (700€) geregelt, wann gezahlt wurde und das mündliche Nebenreden keine Gültigkeit haben. Nun ist es so, die Verkäuferin musste ihn abgeben, da er mit ihrer Tochter nicht klar kam. Bei uns geht es ihm gut, wir verstoßen gegen keinen Punkt im Vertrag und kümmern uns liebevoll um Ihn. Jetzt war er wegen einer Ohrenentzündung bei meiner Mutter, da sie näher beim Arzt wohnt und dadurch weniger stress sowohl für uns als auch den Hund besteht. Meine Mutter hat sich so sehr in den kleinen verliebt, sowie er auch in sie, das wir ihr gerne die Freude machen würden und ihr den Hund weitergeben, natürlich dann auch alles vertraglich und mit Zahlung, da er uns auch gekostet hat. Da haben wir nun die Frage, ist uns das erlaubt? Kann die Frau den Hund durch das Rücknahmerecht zurücknehmen, weil er ja nicht mehr bei uns bleiben kann? Bzw. er könnte ja, es ist ja keine Zwangsabgabe, gilt das dann aber auch? Unter Punkt 4 steht auch, der bisherige Eigentümer behält sich vor, sich durch regelmäßige Nachbetreuung vom Zustand des Hundes am Ort der Haltung und der Einhaltung der Vertragsbestandteile zu überzeugen. Was heißt da genau 'Nachbetreuung'? Das hört sich nach mehr an als Nachfragen und Fotos bekommen, mehr als ob sie das Recht hat ihn zu betreuen wie es ihr passt? Wir möchten es einfach gerne vorab wissen, bevor wir in rechtliche Schwierigkeiten kommen und würden uns über Antwort freuen. Und es gäb noch eine reine Interessensfrage, da dies bei einer Freundin mal aufkam. Wenn in einem Vertrag festgehalten ist, dass nicht gezüchtet werden darf (Weibchen), diese aber wärend der Läufigkeit unabsichtlich belegt wird - von der Leine gerissen, abgehauen, männlicher Hund springt über den Zaun, was weiß ich - gibt es dann rechtliche Folgen? Danke schonmal im Vorraus.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da Sie Ihren Hund mit einem wirksamen Kaufvertrag gekauft und das Eigentum übereignet bekommen habe, gilt zunächst § 903 BGB:
„Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.“
Da Sie diesen detaillierten Vertrag mit der Verkäuferin geschlossen haben, zunächst ein paar grundsätzliche Informationen zum Vertragsrecht vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).
Es steht daher sowohl dem Verkäufer frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen (mit eben jenen Klauseln) abschließen möchte, so wie es Ihnen ebenso freistand, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Verkäufer nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren.
Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der Kaufvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. So ist z.B. ein Betretungsrecht der Wohnung zugunsten des Verkäufers bzw. ein lebenslanges Besuchsrecht unwirksam.
Hier geht es um verschiedene Klauseln, die an dieser Stelle nicht im Detail geprüft werden können, da es auf den exakten Wortlaut und den gesamten Vertragstext ankommt. So auch insbesondere in dem hier wichtigen Punkt 6, da geprüft werden muss, was genau vereinbart wurde und was dies rechtlich bedeutet, also die reine Kontaktaufnahme vor dem Weiterverkauf oder ein Vorkaufsrecht oder ein Rückkaufsrecht) und ob und wie ein Verstoß sanktioniert wird (z.B. durch eine Vertragsstrafe) und ob diese Klauseln wirksam sind. Wenden Sie daher mit dem Vertrag bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 

758.548 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung