zurück zur Übersicht Herausgabe meiner Katze 19.06.2020 von jana j. Vor einem halben Jahr habe ich meine Wohnung verloren. Mein Exfreund, hat sie dann zur Pflege genommen. anfangs konnte ich sie besuchen, habe mich um die Versorgung gekümmert. Jetzt kann ich sie zu mir holen. Er verweigert mir das Besuchsrecht, lässt sie raus, obwohl es eine Wohnungskatze ist, nicht gemimpft und verweigert die Herausgabe. Er ist cholerisch und jähzornig und hat dem Tier schon oft Angst gemacht. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie schreiben, dass Sie Ihrem Exfreund die Katze nur zur Pflege überlassen haben und sich auch weiterhin um die Versorgung der Katze gekümmert haben, dürfte ein Verwahrungsvertag gemäß § 688 BGB geschlossen worden sein, den Sie gemäß § 695 BGB jederzeit kündigen und die Katze zurück verlangen können. Ob Sie Ihrem Exfreund die entstandenen notwendigen Kosten (Futter, Tierarzt) erstatten müssen, hängt davon ab, was zwischen Ihnen vereinbart war oder ob Sie diese Kosten ohnehin selbst getragen haben. Fordern Sie ihn schriftlich auf, Ihnen die Katzen innerhalb von einer Woche zurückzugeben und berufen sich auf Ihr Eigentum, den Verwahrungsvertrag und Ihren Herausgabeanspruch. Sollte er sich weiterhin weigern, müssten Sie notfalls eine Herausgabeklage anstrengen, die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko sollten Sie jedoch vorab nochmals anwaltlich prüfen lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie schreiben, dass Sie Ihrem Exfreund die Katze nur zur Pflege überlassen haben und sich auch weiterhin um die Versorgung der Katze gekümmert haben, dürfte ein Verwahrungsvertag gemäß § 688 BGB geschlossen worden sein, den Sie gemäß § 695 BGB jederzeit kündigen und die Katze zurück verlangen können. Ob Sie Ihrem Exfreund die entstandenen notwendigen Kosten (Futter, Tierarzt) erstatten müssen, hängt davon ab, was zwischen Ihnen vereinbart war oder ob Sie diese Kosten ohnehin selbst getragen haben. Fordern Sie ihn schriftlich auf, Ihnen die Katzen innerhalb von einer Woche zurückzugeben und berufen sich auf Ihr Eigentum, den Verwahrungsvertrag und Ihren Herausgabeanspruch. Sollte er sich weiterhin weigern, müssten Sie notfalls eine Herausgabeklage anstrengen, die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko sollten Sie jedoch vorab nochmals anwaltlich prüfen lassen.