zurück zur Übersicht Kastration 08.07.2020 von Elena G. Sehr geehrte Frau Fries, am Freitag den 03.07.2020 ist unser Kater aus dem Garten entlaufen, der macht es ab und zu, kommt aber immer wieder nach Hause, diesmal aber nicht... Ich habe dann am Montag eine Anzeige aufgeben, es hat sich gleich abends jemand gemeldet und mitgeteilt, dass mein Kater in einem Tierheim sich befindet, gleich Dienstag morgen habe ich mich beim Tierheim gemeldet, es hieß dann, dass mein Kater kastriert wurde. Der ist ein reinrassiger BHK. Meine Frage ist, ob das Tierheim sowas nach so kurzer Zeit machen darf? Vielen Dank im Voraus. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Dass Ihr Kater innerhalb so kurzer Zeit bereits kastriert wurde, ist schon verwunderlich. Da es sich um eine Fundkatze, also um fremdes Eigentum handelte, könnte das Tierheim durch die eigenmächtig durchgeführte Kastration im Sinne des BGB fremdes Eigentum „beschädigt“ haben und könnten sich damit möglicherweise wegen einer Sachbeschädigung strafbar sowie schadensersatzpflichtig gemacht haben. Allerdings müsste hier noch geprüft werden, ob es in Ihrer Stadt eine Pflicht zur Kastration von Freigängerkatzen gibt, da das Tierheim dann die - eigentlich Ihnen obliegende Pflicht – in Ihrem Interesse ausgeführt hätte. Vom Tierschutzgesetz könnte die Kastration zwar theoretisch gedeckt sein, da § 6 Tierschutzgesetz die - eigentlich verbotene - Kastration eines Tieres unter anderem dann erlaubt, wenn die unkontrollierte Fortpflanzung verhindert werden soll. Ob dies jedoch in Ihrem konkreten Fall anwendbar ist, müsste geprüft werden und kann an dieser Stelle nicht bewertet werden. Um einen Schadensersatzanspruch und die konkrete Höhe überprüfen zu lassen, sollten Sie sich daher bei Bedarf von einem Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Dass Ihr Kater innerhalb so kurzer Zeit bereits kastriert wurde, ist schon verwunderlich. Da es sich um eine Fundkatze, also um fremdes Eigentum handelte, könnte das Tierheim durch die eigenmächtig durchgeführte Kastration im Sinne des BGB fremdes Eigentum „beschädigt“ haben und könnten sich damit möglicherweise wegen einer Sachbeschädigung strafbar sowie schadensersatzpflichtig gemacht haben. Allerdings müsste hier noch geprüft werden, ob es in Ihrer Stadt eine Pflicht zur Kastration von Freigängerkatzen gibt, da das Tierheim dann die - eigentlich Ihnen obliegende Pflicht – in Ihrem Interesse ausgeführt hätte. Vom Tierschutzgesetz könnte die Kastration zwar theoretisch gedeckt sein, da § 6 Tierschutzgesetz die - eigentlich verbotene - Kastration eines Tieres unter anderem dann erlaubt, wenn die unkontrollierte Fortpflanzung verhindert werden soll. Ob dies jedoch in Ihrem konkreten Fall anwendbar ist, müsste geprüft werden und kann an dieser Stelle nicht bewertet werden. Um einen Schadensersatzanspruch und die konkrete Höhe überprüfen zu lassen, sollten Sie sich daher bei Bedarf von einem Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht beraten lassen.