zurück zur Übersicht Katzen werden zurückgefordert 08.07.2020 von michaela m. Wir haben vor knapp 2 Wochen zwei Kater von einer jungen Frau übernommen, die laut ihrer Aussage ihre Katzen nicht mehr halten konnte, da sie keine Zeit und zu wenig Platz hatte durch einen Umzug in eine neue Wohnung. Die Übergabe der Kater ging recht schnell und die beiden haben sich sehr schnell bei uns eingewöhnt und haben sogar eine Auslauf auf den Balkon der extra gesichert wurde. Jetzt will sie die Kater zurück haben, weil sie nicht ohne sie kann. Wir möchten sie aber nicht zurück geben weil wir uns gleich an die beiden gewöhnt haben und sie an uns, sie turnen hier rum als wären sie nie woanders gewesen. Da wir keinen Vertrag gemacht haben, weiß ich nicht wie wir jetzt weiter verfahren sollen. Müssen wir sie wieder zurück geben? Es gibt ja keine Gründe , die uns in Frage stellen würden, mal davon abgesehen, dass ich es nicht gut finde, dieses hin und her mit den Tieren, das nach meiner Sicht auch nicht gut ist. wir haben nur über WhatsApp oder Facebook kommuniziert, nicht mehr. Was sollen wir tun? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich die geschilderte Situation oft, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben, sie den Verkauf bereuen oder auch wenn sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, das Tier übergibt und in der Regel im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Tier endgültig aufgibt. Leider schreiben Sie nicht, ob Sie für die beiden Kater einen Geldbetrag bezahlt haben, ich nehme aber nicht an, dass die junge Frau Ihnen die Kater geschenkt hat. Auch wenn Sie keinen schriftlichen Vertrag geschlossen haben (unabhängig davon ob es sich um einen Kauf- oder einen Schenkungsvertrag gehandelt hat), so haben Sie doch einen wirksamen mündlichen Vertrag geschlossen, problematisch ist nicht die Wirksamkeit, sondern die Beweisbarkeit. Von dem Vertrag kann die ehemalige Eigentümerin daher nur dann zurücktreten, wenn ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht, dafür enthält Ihre Schilderung allerdings keinen Anhaltspunkt, oder wenn Sie beide dies ausdrücklich vereinbart haben, z.B. in Ihrer Kommunikation über WhatsApp und Facebook. Diese Chatverläufe müssten für eine konkrete Prüfung daher zunächst eingesehen werden. Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie gerade kein Rücktrittstricht besprochen haben. Sollte die Verkäuferin dies behaupten, müsste dies daher auch beweisen können. Da Sie die Kater behalten möchten, lehnen Sie die Herausgabe daher erstmal ab und versuchen nur noch schriftlich mit der Vorbesitzerin zu kommunizieren, um in einem möglichen Rechtsstreit Beweise zu haben. Spätestens wenn die Vorbesitzerin einen Anwalt oder eine Anwältin einschaltet und die Rückgabe der Kater fordern oder wohlmöglich einklagen, sollten auch Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich die geschilderte Situation oft, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben, sie den Verkauf bereuen oder auch wenn sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, das Tier übergibt und in der Regel im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Tier endgültig aufgibt. Leider schreiben Sie nicht, ob Sie für die beiden Kater einen Geldbetrag bezahlt haben, ich nehme aber nicht an, dass die junge Frau Ihnen die Kater geschenkt hat. Auch wenn Sie keinen schriftlichen Vertrag geschlossen haben (unabhängig davon ob es sich um einen Kauf- oder einen Schenkungsvertrag gehandelt hat), so haben Sie doch einen wirksamen mündlichen Vertrag geschlossen, problematisch ist nicht die Wirksamkeit, sondern die Beweisbarkeit. Von dem Vertrag kann die ehemalige Eigentümerin daher nur dann zurücktreten, wenn ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht, dafür enthält Ihre Schilderung allerdings keinen Anhaltspunkt, oder wenn Sie beide dies ausdrücklich vereinbart haben, z.B. in Ihrer Kommunikation über WhatsApp und Facebook. Diese Chatverläufe müssten für eine konkrete Prüfung daher zunächst eingesehen werden. Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie gerade kein Rücktrittstricht besprochen haben. Sollte die Verkäuferin dies behaupten, müsste dies daher auch beweisen können. Da Sie die Kater behalten möchten, lehnen Sie die Herausgabe daher erstmal ab und versuchen nur noch schriftlich mit der Vorbesitzerin zu kommunizieren, um in einem möglichen Rechtsstreit Beweise zu haben. Spätestens wenn die Vorbesitzerin einen Anwalt oder eine Anwältin einschaltet und die Rückgabe der Kater fordern oder wohlmöglich einklagen, sollten auch Sie sich anwaltlich vertreten lassen.