zurück zur Übersicht Ex holt Hund nicht ab 09.07.2020 von Christin K. Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe mich von meinem Freund getrennt, sein Hund lebt dennoch bei mir. Abgemacht war der Hund bleibt bei demjenigen der im Haus bleibt, nun das bin also ich. Meine Lebensumstände haben sich allerdings geändert, ich muss viel arbeiten, habe mit meinem Kind, dem Haus und Garten mehr als genug zu tun und der Hund bleibt auf der Strecke. Nach zweimaligen Anschreiben und Frist setzen was nun mit dem Hund geschieht, erfolgte keinerlei Reaktion. Er behauptet allerdings immer noch das es sein Hund sei und ich ihn im Urlaub nicht ohne seine Erlaubnis in eine Pension oder ähnliches geben darf. Wie verhalte ich mich denn jetzt? Er will den Hund definitiv nicht nehmen, aber mir das Leben schwer machen. Ich schaffe es mit dem Hund einfach nicht mehr und er hat es bei mir nicht mehr gut. Darf ich ihn im Tierheim abgeben?? Eigentlich möchte ich ihm das nicht antun, hoffe aber, dass dann sein eigentlicher Eigentümer zur Verantwortung gezogen wird. Bitte helfen sie mir dem Hund wieder ein normales Leben zu verschaffen. Mit freundlichen Grüßen. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist an dieser Stelle keine klare Antwort möglich, da es sich um die Prüfung der Eigentumslage handelt und diese nicht nur kompliziert, sondern auch von den konkreten Einzelheiten abhängt. Da Sie schreiben, dass es sein Hund „ist“, ist er jedenfalls zu Beginn unstreitig Alleineigentümer gewesen. Zu prüfen ist daher, was die Vereinbarung „der Hund bleibt bei Ihnen, weil sie im Haus bleiben“ rechtlich bedeutet. Je nach Einzelheiten könnte es sich entweder um eine Schenkung und damit ein Eigentumsübergang auf Sie handeln (dann könnten Sie den Hund weitervermitteln, verkaufen etc.) oder „nur“ um den Abschluss eines Verwahrungsvertrages zwischen Ihnen beiden, wodurch er aber nach wie vor Alleineigentümer wäre. Bei einem Verwahrungsvertrag hätten Sie gegen ihn nicht nur einen Rücknahmeanspruch, sondern auch einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten für seinen Hund, sofern Sie den Hund auf eigene Kosten versorgen, etc. Gut ist, dass Sie ihm bereits Fristen gesetzt haben und er sich daher im Verzug befindet. Zu prüfen wäre daher auch, wozu genau Sie ihn aufgefordert haben und was genau für den Fall des Fristablaufs angekündigt haben. Sollten Sie sich zwischenzeitlich nicht geeinigt haben, lassen Sie sich bei weiterem Bedarf anwaltlich beraten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist an dieser Stelle keine klare Antwort möglich, da es sich um die Prüfung der Eigentumslage handelt und diese nicht nur kompliziert, sondern auch von den konkreten Einzelheiten abhängt. Da Sie schreiben, dass es sein Hund „ist“, ist er jedenfalls zu Beginn unstreitig Alleineigentümer gewesen. Zu prüfen ist daher, was die Vereinbarung „der Hund bleibt bei Ihnen, weil sie im Haus bleiben“ rechtlich bedeutet. Je nach Einzelheiten könnte es sich entweder um eine Schenkung und damit ein Eigentumsübergang auf Sie handeln (dann könnten Sie den Hund weitervermitteln, verkaufen etc.) oder „nur“ um den Abschluss eines Verwahrungsvertrages zwischen Ihnen beiden, wodurch er aber nach wie vor Alleineigentümer wäre. Bei einem Verwahrungsvertrag hätten Sie gegen ihn nicht nur einen Rücknahmeanspruch, sondern auch einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten für seinen Hund, sofern Sie den Hund auf eigene Kosten versorgen, etc. Gut ist, dass Sie ihm bereits Fristen gesetzt haben und er sich daher im Verzug befindet. Zu prüfen wäre daher auch, wozu genau Sie ihn aufgefordert haben und was genau für den Fall des Fristablaufs angekündigt haben. Sollten Sie sich zwischenzeitlich nicht geeinigt haben, lassen Sie sich bei weiterem Bedarf anwaltlich beraten.