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unbewußt trächtige Hündin per Kaufvertrag erworben

von Silvia S.

Hallo, ich habe wie oben erwähnt die Hündin erworben. Nach 6 Wochen musste ich feststellen, dass sie immer runder wurde. Ich war dann beim Tierarzt, der hat ein Röntgenbild gemacht. Es waren drei Welpen zu sehen. Ich musste 140,00 Euro bezahlen. Ich habe dies der Züchterin mitgeteilt. Diese hat mir sofort angeboten, die Geburt zu machen und binnen weniger Tage würde ich die Hunde dann bekommen. Laut ihren Aussagen passierten dann viele Katastrophen: Ein Welpe wurde tot geboren, der andere musste mit Flasche aufgezogen werden usw. usw. Letzte Woche teilte sie mir dann mit, dass ich bald meinen Hund holen könnte, weil sie eine Leihmutter hat. Ich war dann schon entsetzt, dass ich somit also gar keinen Welpen bekomme. Ich habe ihr mitgeteilt, dass ich meinen Hund jetzt am Di abholen werde. Seither ist sie nicht mehr zu sprechen. Was kann ich tun? Liebe Grüße

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich nehme an, dass Sie die Hündin vollständig bezahlt haben und Eigentümerin der Hündin geworden sind. Da die Welpen rechtlich so genannte „Früchte“ der Hündin im Sinne des § 953, 99, 90a BGB sind, ist der Eigentümer der Hündin auch Eigentümer der Welpen, es sei denn, Sie haben mit der Verkäuferin etwas anderes vereinbart (sei es im Kaufvertrag oder mündlich).
In Ihrem Fall sind daher zwei Aspekte wichtig, zum einen die Rückgabe Ihrer Hündin und zum anderen der Verbleib/die Regelung bzgl. der Welpen.
Aus Ihrer Schilderung ergibt sich, dass Sie die Hündin nur für die Geburt in Obhut der Züchterin gegeben haben, rechtlich also einen Verwahrungsvertrag geschlossen haben. Dass Sie Ihre Hündin zurückbekommen sollen, scheint die Züchterin bereits anerkannt zu haben, da sie eine Leihmutter habe. Ihr Herausgabeanspruch folgt sowohl aus der Rückgabepflicht aus dem Verwahrungsvertrag gemäß § 695 BGB sowie aus Ihrem Eigentumsrecht aus § 985 BGB.
Welche Ansprüche Sie hinsichtlich der Welpen haben (also ein Herausgabeanspruch oder ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder des durch den Verkauf erzielten Gewinns, etc.) hängt von den Einzelheiten Ihres Falles ab und was genau Sie mit der Züchterin vereinbart haben. Hierzu müssten der Kaufvertrag und insbesondere, sofern vorhanden, sämtliche Korrespondenz über WhatsApp o.ä. eingesehen werden.
Sollten Sie Ihre Hündin noch nicht zurück bekommen haben, wenden Sie sich notfalls an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um z. B. die Erfolgsaussichten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens prüfen zu lassen, aber auch um prüfen zu lassen, ob z. B. eine strafbare Unterschlagung vorliegt.
 

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