zurück zur Übersicht Tierschutzverein Herausgabe Hund 16.07.2020 von Sabine M. Hallo, wir haben vor 3 Jahren einen Hund einer Bekannten mit Überlassungsvertrag übernommen, ihn umgemeldet und seitdem auch alles bezahlt, Tierarzt, Hundeschule etc. Ich würde mal behaupten, dem Hund geht es sehr gut bei uns, Haus mit Garten usw. ... Jetzt haben wir erfahren, dass damals der Hund nicht an uns weitergegeben werden hätte dürfen, da er über einen Tierschutzverein an meine Bekannte vermittelt wurde, die hätte ihn nur mit deren Zustimmung an uns abgeben sollen. Durch einen blöden Zufall kam das nun raus. Jetzt pocht der Verein auf Herausgabe des Hundes, drohen mit Anzeige und Polizei. Wir haben dem Verein schon angeboten, das unser Zuhause kontrolliert wird und alles, aber die sind so sauer, dass sie das nicht möchten. Frage mich, ob hier Tierwohl überhaupt im Mittelpunkt steht. Was tun? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie schreiben, dass Sie erst jetzt nach drei Jahren von der „Vorgeschichte“ mit dem Tierschutzverein erfahren haben, spricht dies dafür, dass Sie das Eigentum an dem Hund gutgläubig von Ihrer Bekannten übereignet bekommen haben. Ebenso spricht für Ihre Eigentümerstellung die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 Absatz 1 BGB. Wenn der Verein den Hund nun von Ihnen herausfordert, müsste er nachweisen können, dass er nach wie vor Eigentümer des Hundes ist und dass ihm gegen Sie ein Herausgabeanspruch zusteht, was schwierig ist, da der Vertrag, auf den Verein sich bezieht, ja mit Ihrer Bekannten geschlossen wurde und nicht mit Ihnen. Da die konkrete Prüfung der Eigentumslage jedoch von den Einzelheiten abhängt und insbesondere der zwischen Ihnen und Ihrer Bekannten geschlossene Überlassungsvertrag eingesehen werden müsste, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht. Spätestens wenn Sie tatsächlich Post von der Polizei erhalten, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich vertreten lassen und erst nach einer Akteneinsicht eine Stellungnahme abgeben.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie schreiben, dass Sie erst jetzt nach drei Jahren von der „Vorgeschichte“ mit dem Tierschutzverein erfahren haben, spricht dies dafür, dass Sie das Eigentum an dem Hund gutgläubig von Ihrer Bekannten übereignet bekommen haben. Ebenso spricht für Ihre Eigentümerstellung die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 Absatz 1 BGB. Wenn der Verein den Hund nun von Ihnen herausfordert, müsste er nachweisen können, dass er nach wie vor Eigentümer des Hundes ist und dass ihm gegen Sie ein Herausgabeanspruch zusteht, was schwierig ist, da der Vertrag, auf den Verein sich bezieht, ja mit Ihrer Bekannten geschlossen wurde und nicht mit Ihnen. Da die konkrete Prüfung der Eigentumslage jedoch von den Einzelheiten abhängt und insbesondere der zwischen Ihnen und Ihrer Bekannten geschlossene Überlassungsvertrag eingesehen werden müsste, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht. Spätestens wenn Sie tatsächlich Post von der Polizei erhalten, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich vertreten lassen und erst nach einer Akteneinsicht eine Stellungnahme abgeben.