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Vorbesitzerin möchte Hund zurück

von Gabriele R.

Hallo! Am 1. April 2020 erfuhr ich über meinen Nachbarn, dass jemand für seinen 11-jährigen Hund aus gesundheitlichen und zeitlichen Gründen ein neues Zuhause sucht. Ich habe mich mit der Vorbesitzerin am selben Tag noch verabredet und auch getroffen. Nach meinem Besuch sagte mir die Vorbesitzerin, dass sie es sich noch überlegen will, ob ich von ihr den Hund bekomme. Am nächsten Tag wurde ich angerufen, dass sie sich dafür entschieden hat, mir den Hund zu übergeben. Am 3. April 2020 hat Sie mir den Hund dann vorbei gebracht. Sie hatte ihre erwachsene Tochter dabei, sie konnte sich in Ruhe das Haus und auch den Garten anschauen, um sich zu überzeugen, dass es dem Hund bei mir auch gut geht. Mir wurden auch sämtliche Utensililien für den Hund (Decke, Leinen, Geschirr, Futter, Leckerlis, Heimtierausweis) ausgehändigt. Auch wurde der Hund bei der Gemeinde abgemeldet. Alles schön und gut. Die Vorbesitzerin musste dann für einige Wochen ins Krankenhaus. Nach ca. 2 Monaten rief sie mich aus dem Krankenhaus an, dass sie ihren Hund vermisse und sie ihn zurück haben wolle. Ich habe ihr erklärt, dass dies keine gute Idee sei, da sie ja aus den genannten Gründen den Hund abgeben musste. Jetzt ist sie wieder zuhause und hat uns schon zweimal aufgesucht (gegen unseren Willen) und auch uns schon des Öfteren angerufen, um uns mitzuteilen, dass sie den Hund wiederhaben möchte und der Arzt im Krankenhaus ihr geraten hat, um den Hund zu kämpfen (sie hat mit Depressionen zu tun). Langsam wird es wirklich nervig, sie hat mir im Telefon unterstellt, dass sie Angst hat, dass der Hund bei uns geschlagen wird etc. Ich muss dazu sagen, dass es keinen Schutzvertrag gibt. Ihre Tochter und auch ihr Lebensgefährte können bestätigen, dass sie den Hund freiwillig abgegeben hat. Macht es Sinn, jetzt noch einen Schutzvertrag abzuschließen, in dem steht, dass die Vorbesitzerin den Bedürfnissen des Hundes nicht mehr entsprechen konnte und sie deswegen den Hund abgegeben hat? Würde es ausreichen, wenn die Tochter den Schutzvertrag unterschreibt, da sie den ganzen Vorgang ja miterlebt hat? Könnte ich dann mit diesem Schutzvertrag eine einstweilige Verfügung erreichen, dass wir von der Vorbesitzerin nicht mehr belästigt werden? Über eine Antwort würde ich mich freuen.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider erlebe ich die geschilderte Situation häufiger, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder sie die Weggabe bereuen, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach.
Die vorherigen Eigentümer müssen sich darüber im Klaren sein, dass wer mit einem anderen freiwillig einen (auch mündlich möglichen) Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, das Tier übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, dass er damit das Eigentum an seinem Tier endgültig aufgibt.
Dass Sie keinen schriftlichen Vertrag gemacht haben, ändert daran nichts, da auch ein mündlicher Kaufvertrag und die nachweislich vollständige Kaufpreiszahlung wirksam sind. Da Sie jedoch nichts von einer Zahlung für den Hund schreiben, würde es sich um einen Schenkungsvertrag handeln, der jedoch auch wirksam sein dürfte.
Daher wäre die Bitte nun nachträglich noch einen schriftlichen Schutzvertrag abzuschließen zum einen nicht notwendig und zum anderen halte ich es für ausgeschlossen, dass die Vorbesitzerin sich damit einverstanden erklären würde. Ein nur von der Tochter unterzeichneter Vertrag wäre nur dann wirksam, wenn sie von ihrer Mutter hierzu bevollmächtigt wäre, da sie ja nicht die Eigentümerin des Hundes war. Zu Ihren Gunsten gilt ohnehin, dass Sie im Besitz des Hundes sind, Ihnen der Ausweis sowie sämtliches Zubehör übergeben wurde, der Hund offiziell abgemeldet wurde und dass Sie nach der gesetzlichen Vermutung des § 1006 BGB Eigentümerin sind.
Von dem Vertrag kann der ehemalige Eigentümer daher nur dann zurücktreten, wenn Sie beide dies entweder vereinbart haben oder wenn ihm ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie kein wirksames Rücktrittsrecht vereinbart haben, zudem müsste die Verkäuferin dies beweisen können. Für ein gesetzliches Rücktrittsrecht gibt es in Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte.
Sie können daher die Herausgabe ablehnen. Fordern Sie sie schriftlich auf, ab sofort keine weiteren Besuche oder Anrufe mehr zu tätigen, sondern ausschließlich schriftlich mit Ihnen Kontakt aufzunehmen, um Beweismittel zu haben. Erteilen Sie Ihr notfalls Hausverbot. Sollten Sie sich weiterhin durch Anrufe belästigt oder gar eingeschüchtert fühlen, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen und die Erfolgsaussichten einer einstweiligen Verfügung bzw. einer Strafanzeige prüfen lassen. Spätestens wenn die Vorbesitzerin einen Anwalt oder eine Anwältin einschaltet und die Rückgabe des Hundes fordert oder wohlmöglich eine Klage auf Herausgabe einreicht, sollten auch Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

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