zurück zur Übersicht Ratenzahlung vorbesitzer will hund zurück 21.07.2020 von Natascha Rebecca Tamara G. Hallo, ich hoffe Sie können mir helfen. Folgender Sachverhalt. Ich habe einen Hund auf Raten gekauft (mündlicher Kaufvertrag) 400 von 1100 Euro habe ich schon bezahlt. Jetzt will die alte Besitzerin den Hund einfach so zurück. Ich habe ihr gesagt, dass wenn sie mir den Hund wegnimmt, möchte ich mein angezahltes Geld in Höhe von 400 Euro gerne zurück haben. Da laut Internet egal ist ob es sich hierbei um einen mündlichen oder schriftlichen Vertrag handelt, müsse sie mir nach Austritt aus diesem "Kaufvertrag" mein Geld zurück zahlen. Sie will mir jedoch nur 50 Euro zurück geben. Was kann ich tun? Was ist jetzt rechtens? Darf sie mir das Tier einfach wegnehmen? Mit freundlichen Grüßen. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst ist die Frage zu klären, ob die Verkäuferin den Hund überhaupt zurückfordern kann. Wie Sie richtig schreiben, kann ein Kaufvertrag auch mündlich wirksam geschlossen werden, wobei auch eben eine Ratenzahlung vereinbart werden kann. Da Sie schreiben, dass die Verkäuferin den „Hund einfach so zurück“ möchte, nehme ich an, dass Sie die Raten bisher wie vereinbart und pünktlich gezahlt haben. Daher stünde der Verkäuferin jedenfalls deswegen kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Da sich aus Schilderung auch kein anderer Grund für ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht der Verkäuferin ergibt, hätte die Verkäuferin lediglich einen Zahlungsanspruch gegen Sie bis die letzte Rate eingegangen ist. Wenn Sie den Hund jedoch zurückgeben wollen, also mit dem Rücktritt des Verkäuferin vom Kaufvertrag einverstanden sind, sollten Sie den Hund nur bei gleichzeitiger Rückzahlung des bereits gezahlten Betrags zurückgeben, rechtlich gesprochen, eine Zug-um-Zug Herausgabe. Sie sollten in diesem Falle zur Sicherheit und zur Beweisbarkeit einerseits das Datum, den Ort und den Empfänger des Hundes und andererseits den Empfang des zurückgezahlten Betrages und die Höhe schriftlich dokumentieren.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst ist die Frage zu klären, ob die Verkäuferin den Hund überhaupt zurückfordern kann. Wie Sie richtig schreiben, kann ein Kaufvertrag auch mündlich wirksam geschlossen werden, wobei auch eben eine Ratenzahlung vereinbart werden kann. Da Sie schreiben, dass die Verkäuferin den „Hund einfach so zurück“ möchte, nehme ich an, dass Sie die Raten bisher wie vereinbart und pünktlich gezahlt haben. Daher stünde der Verkäuferin jedenfalls deswegen kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Da sich aus Schilderung auch kein anderer Grund für ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht der Verkäuferin ergibt, hätte die Verkäuferin lediglich einen Zahlungsanspruch gegen Sie bis die letzte Rate eingegangen ist. Wenn Sie den Hund jedoch zurückgeben wollen, also mit dem Rücktritt des Verkäuferin vom Kaufvertrag einverstanden sind, sollten Sie den Hund nur bei gleichzeitiger Rückzahlung des bereits gezahlten Betrags zurückgeben, rechtlich gesprochen, eine Zug-um-Zug Herausgabe. Sie sollten in diesem Falle zur Sicherheit und zur Beweisbarkeit einerseits das Datum, den Ort und den Empfänger des Hundes und andererseits den Empfang des zurückgezahlten Betrages und die Höhe schriftlich dokumentieren.