zurück zur Übersicht Tierschutzrelevante Beobachtungen bei "Hundeschulen" 22.07.2020 von Ruth G. Liebes Team, ich habe mehrere Dinge beobachtet bzw. erfahren, die m. E. tierschutzrelevant sind und benötige hierzu einen Rat. Für eine Anzeige muss immer ein Beweis existieren, nicht wahr? Es geht in o. g. Fällen um "Hundetrainer", die eine Erlaubnis nach §11 TierSchG besitzen und seit langer Zeit beruflich mit Tieren bzw. deren Menschen arbeiten. Was mir Sorge bereitet, ist der - wie ich hörte in dieser "Hundeschule" durchaus übliche - Einsatz von Reizstromgeräten. Auch der Leinenruck oder ein zu enges Halsband werde gerne und häufig verwendet. Im anderen Sachverhalt ist es die Unterbringung von eigenen und fremden Hunden während Kursen im Auto bei 20 Grad und mehr sowie der meiner Ansicht nach nicht sinnvolle Einsatz von Körperlichkeit, wie ein "harter" Griff o. ä., welcher Kunden, also Menschen mit Hund, gegenüber dem Hund des öfteren u. a. als Lösung von Leinenaggression geraten wird. Wie kann ich mich verhalten? Sollte ich eine Anzeige stellen? Oder zumindest o. g. Hinweise dem Veterinäramt weiterleiten? Vorab herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung. Tierfreundliche Grüße. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da es sich hier um mögliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz handelt, wäre das Veterinäramt die zuständige Behörde zur Überprüfung. Da es sich jedoch hauptsächlich um Schilderungen vom Hören-Sagen und um subjektive Einstellungen zu Trainingsmethoden handelt, ausgenommen natürlich der Einsatz von gemäß § 3 Nr. 11 Tierschutzgesetz verbotenen Stromgeräten, ist mit Bedacht vorzugehen. Sie können dort Ihre Eindrücke schildern und um eine Prüfung bitten. Wichtig ist, dass Sie - wie hier schon richtig gemacht - klar zwischen Tatsachen, die Sie selbst bezeugen können und Schilderungen von Dritten und eigenen Vermutungen/eigenen Einstellungen zu Trainingsmethoden unterscheiden, um keine falsche Verdächtigungen auszusprechen. Sollten Zeugen vorhanden sein, benennen Sie diese. Bei Bedarf bitten Sie zudem darum, Ihre Schilderung vertraulich zu behandeln, da die Betroffenen ein Einsichtsrecht in die Unterlagen haben.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da es sich hier um mögliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz handelt, wäre das Veterinäramt die zuständige Behörde zur Überprüfung. Da es sich jedoch hauptsächlich um Schilderungen vom Hören-Sagen und um subjektive Einstellungen zu Trainingsmethoden handelt, ausgenommen natürlich der Einsatz von gemäß § 3 Nr. 11 Tierschutzgesetz verbotenen Stromgeräten, ist mit Bedacht vorzugehen. Sie können dort Ihre Eindrücke schildern und um eine Prüfung bitten. Wichtig ist, dass Sie - wie hier schon richtig gemacht - klar zwischen Tatsachen, die Sie selbst bezeugen können und Schilderungen von Dritten und eigenen Vermutungen/eigenen Einstellungen zu Trainingsmethoden unterscheiden, um keine falsche Verdächtigungen auszusprechen. Sollten Zeugen vorhanden sein, benennen Sie diese. Bei Bedarf bitten Sie zudem darum, Ihre Schilderung vertraulich zu behandeln, da die Betroffenen ein Einsichtsrecht in die Unterlagen haben.