zurück zur Übersicht Wohnungsbrand: 1 Katze tot, 1 Katze verletzt- greift die Haftpflichtversicherung des Verursachers? 25.07.2020 von Juliane L. Während der Zeit meines Urlaubs pflegte eine dritte Person meine beiden Katzen und zog zu diesem Zweck bei mir ein. Als diese Person am Tage nicht bei mir Zuhause war, kam es zu einem Herdbrand. In Folge dessen erlitten beide Katzen eine Rauchvergiftung und mussten über mehrere Tage in der örtlichen Tierklinik behandelt werden. 1 Katze hat es leider nicht überlebt, die andere glücklicherweise ja. Es sind dabei Tierarztkosten i.H.v. 2400,- EUR entstanden. Sind diese Kosten in irgendeiner Form über die Privathaftpflichtversicherung der dritten Person zurückzufordern? Oder steht mir ein Schmerzensgeld zu? Meine Hausratversicherung beziffert den Schaden der toten Katze mit ca. 200 EUR. Für Ihre Beantwortung der Frage wäre ich Ihnen sehr dankbar, da ich bei der Recherche im Internet dazu leider nichts gefunden habe. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es tut mir leid zu lesen, dass Sie einer Ihrer beiden Katzen auf so tragische Weise verloren haben. Ich hoffe, die andere Katze ist wieder gesund und munter. Da es hier um einen Schadensersatzanspruch geht und Emotionen im Recht keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Auch wenn der Wunsch nach einem Schmerzensgeld menschlich nachvollziehbar ist, rechtlich besteht er leider nicht, hierzu gibt es bereits ablehnende Gerichtsurteile. Hinsichtlich der Pflegeperson nehme ich an, dass es sich um einen Freund bzw. einen Bekannten handelte, also nicht um eine professionelle „Haus-/Tiersitting-Agentur“ handelte. Zu prüfen ist in Ihrem Fall daher ob ein reines Gefälligkeitsverhältnis oder eine Gefälligkeit mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter vorliegt oder ob Sie mit der Person einen (mündlichen oder schriftlichen) Vertrag geschlossen und für die Tätigkeit bezahlt haben. Unabhängig davon gilt zusätzlich auch der Grundsatz aus § 823 BGB, dass wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Zu prüfen ist welche Fehlverhalten des Betreuers vorliegen, also hat er durch sein Fehlverhalten den Herdbrand verursacht und wie hat er sich danach verhalten, hat er die Tiere zu spät zu einem Tierarzt gebracht etc. Sollte anhand Ihres Falles ein Schadensersatzanspruch gegeben sein, sollten Sie neben den entstandenen Tierarztkosten auch die entsprechenden Fahrtkosten zum Tierarzt und den Wert der verstorbenen Katze einfordern. Ob die von der Versicherung angedachten 200,00 € realistisch sind, hängt von den Umständen ab, also Alter und Rasse der Katze, ursprünglicher Kaufpreis, haben Sie die Katze zur Zucht eingesetzt etc. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es tut mir leid zu lesen, dass Sie einer Ihrer beiden Katzen auf so tragische Weise verloren haben. Ich hoffe, die andere Katze ist wieder gesund und munter. Da es hier um einen Schadensersatzanspruch geht und Emotionen im Recht keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Auch wenn der Wunsch nach einem Schmerzensgeld menschlich nachvollziehbar ist, rechtlich besteht er leider nicht, hierzu gibt es bereits ablehnende Gerichtsurteile. Hinsichtlich der Pflegeperson nehme ich an, dass es sich um einen Freund bzw. einen Bekannten handelte, also nicht um eine professionelle „Haus-/Tiersitting-Agentur“ handelte. Zu prüfen ist in Ihrem Fall daher ob ein reines Gefälligkeitsverhältnis oder eine Gefälligkeit mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter vorliegt oder ob Sie mit der Person einen (mündlichen oder schriftlichen) Vertrag geschlossen und für die Tätigkeit bezahlt haben. Unabhängig davon gilt zusätzlich auch der Grundsatz aus § 823 BGB, dass wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Zu prüfen ist welche Fehlverhalten des Betreuers vorliegen, also hat er durch sein Fehlverhalten den Herdbrand verursacht und wie hat er sich danach verhalten, hat er die Tiere zu spät zu einem Tierarzt gebracht etc. Sollte anhand Ihres Falles ein Schadensersatzanspruch gegeben sein, sollten Sie neben den entstandenen Tierarztkosten auch die entsprechenden Fahrtkosten zum Tierarzt und den Wert der verstorbenen Katze einfordern. Ob die von der Versicherung angedachten 200,00 € realistisch sind, hängt von den Umständen ab, also Alter und Rasse der Katze, ursprünglicher Kaufpreis, haben Sie die Katze zur Zucht eingesetzt etc. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.