zurück zur Übersicht wissentlich krankes Kitten verkauft 29.08.2020 von Katja S. Guten Tag! Wir haben uns 15.7. ein 8 Wo. altes Kitten angesehen und uns entschieden es zu kaufen (insgs. 850 Euro) und den Kaufvertrag unterschrieben. Es handelt sich hier um eine eingetr. Züchterin. Am Tag der 1. Besichtung, saß der Kleine im Flur oder befand sich auf dem Arm d. Züchterin. Am 20.8. haben wir das Kitten dann mit 13. Wochen abgeholt. Die Züchterin holte das Kitten aus dem Kinderzimmer und steckte es sorfort in unsere Transportbox. Wir erhielten ein Gesundheitszeugnis vom 14.8. auf dem uns keine Erkrankungen oder Anomalien bestätigt wurden. Als wir zu Hause ankamen huschte der Kleine sofort unter das Sofa. Am nächsten Tag taute er etwas auf und uns fiel sein komisch watschelnder Gang auf. Wir schrieben der Dame und fragte was denn der Tierarzt zu seinem auffälligen Gangbild gesagt hat. Die antwort "nix, wieso"???? Im Nachhinein, sagte sie, sie hätte gedacht, dass der Kleine beim Spielen vielleicht falsch aufgekommen sei. In einem Video vom 06.08., das sie uns geschickt hat, sieht man am Ende genau dieses Gangbild, was uns leider so vorher nicht aufgefallen ist. Also wußte sie schon länger von dem Gehfehler und hat diesen uns gegenüber verheimlicht! Wir sind am 25.8. zu unserer Tierärztin, die uns die Fehlstellung nur durch äussere Betrachtung schon bestätigt hat. Für mich ist das absoluter Betrug! Die Züchterin verweigert eine Minder. d. Kaufpreises, sowie die Übernahme für in Zukunft evtl. anfallender Rechungen. Das Einzige was sie anbietet, ist die Rüchnahme des Katers. Das kommt für mich nicht in Frage, denn ich möchte nicht wissen, was mit dem Wurm dann passiert. Kann man da etwas machen? Welche Möglichkeiten hat man? Danke! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie sich in diesem frühen Stadium informieren, also bevor Behandlungen, Operationen etc. stattgefunden haben und Kosten entstanden sind. Zunächst allgemeines vorweg. Ist eine verkaufte Katz krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er die Katze u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Zwingende Voraussetzung für alle genannten Varianten ist jedoch, dass der Verkäufer – außer in akuten Notfällen – VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden muss. Diese vorherige Aufforderung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Nachbesserung ausgeschlossen ist (z. B. eine unheilbare Krankheit vorliegt) oder wenn es sich um einen Notfall handelt und eine sofortige Behandlung lebensnotwendig ist. In Ihrem konkreten Fall müssten zur Anspruchsprüfung zunächst der Kaufvertrag und die medizinischen Unterlagen vorliegen, sowie weitere Details bekannt sein, z. B. ob die Fehlstellung bereits eine gesicherte Diagnose oder eine erste Vermutung der Tierärztin war und des Weiteren, ob auch die Ursache für diese Fehlstellung bekannt ist, also ob es sich z. B. um eine angeborene Fehlstellung handelt oder um eine erworbene z. B. aufgrund eines Sturzes bei Züchterin, den sie vielleicht mit „beim Spielen falsch aufgekommen“ etwas verharmlosend umschreibt. Diese Antworten sind wichtig für das weitere Vorgehen, da unbedingt geprüft werden muss, ob Sie die Züchterin zunächst unter Fristsetzung zur Nachbesserung auffordern müssen, um Ihre möglichen Ansprüche nicht zu gefährden. Die Züchterin darf Ihnen zwar anbieten den Kaufvertrag rückgängig zu machen, also den Kater gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen, dies müssen Sie jedoch nicht annehmen, wenn Sie den Kater behalten wollen. Da in Ihrem Falle auch eine arglistige Täuschung und ein entsprechender Schadensersatzanspruch geprüft werden könnte, dies jedoch von Einzelheiten und der konkreten Formulierung abhängt, sollten Sie sich bei weiterem Bedarf an eine/n Anwalt/Anwältin für Tierrecht wenden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie sich in diesem frühen Stadium informieren, also bevor Behandlungen, Operationen etc. stattgefunden haben und Kosten entstanden sind. Zunächst allgemeines vorweg. Ist eine verkaufte Katz krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er die Katze u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Zwingende Voraussetzung für alle genannten Varianten ist jedoch, dass der Verkäufer – außer in akuten Notfällen – VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden muss. Diese vorherige Aufforderung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Nachbesserung ausgeschlossen ist (z. B. eine unheilbare Krankheit vorliegt) oder wenn es sich um einen Notfall handelt und eine sofortige Behandlung lebensnotwendig ist. In Ihrem konkreten Fall müssten zur Anspruchsprüfung zunächst der Kaufvertrag und die medizinischen Unterlagen vorliegen, sowie weitere Details bekannt sein, z. B. ob die Fehlstellung bereits eine gesicherte Diagnose oder eine erste Vermutung der Tierärztin war und des Weiteren, ob auch die Ursache für diese Fehlstellung bekannt ist, also ob es sich z. B. um eine angeborene Fehlstellung handelt oder um eine erworbene z. B. aufgrund eines Sturzes bei Züchterin, den sie vielleicht mit „beim Spielen falsch aufgekommen“ etwas verharmlosend umschreibt. Diese Antworten sind wichtig für das weitere Vorgehen, da unbedingt geprüft werden muss, ob Sie die Züchterin zunächst unter Fristsetzung zur Nachbesserung auffordern müssen, um Ihre möglichen Ansprüche nicht zu gefährden. Die Züchterin darf Ihnen zwar anbieten den Kaufvertrag rückgängig zu machen, also den Kater gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen, dies müssen Sie jedoch nicht annehmen, wenn Sie den Kater behalten wollen. Da in Ihrem Falle auch eine arglistige Täuschung und ein entsprechender Schadensersatzanspruch geprüft werden könnte, dies jedoch von Einzelheiten und der konkreten Formulierung abhängt, sollten Sie sich bei weiterem Bedarf an eine/n Anwalt/Anwältin für Tierrecht wenden.