zurück zur Übersicht Kauf und Weitermittlung von Hunden 29.08.2020 von Karsten S. Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte eine Rechtsauskunft für eine Bekannte einholen. Diese hat einen Hund erworben und den vollen Kaufpreis / Schutzgebühr entrichtet. Nun möchte Sie diesen Hund gerne weiter vermitteln, da sie ihn nicht mehr halten kann. Im Vertrag steht, dass der Hund an die Pflegestelle zurück gegeben werden muss. Unsere Bekannt möchte den Hund aber an eine dritte Person weiter vermitteln und keinesfalls an die Pflegestelle zurück geben. "Sollte aus welchen Gründen auch immer, [xxx] nicht mehr gehalten werden können, so ist [xxx] an die Pflegestelle zurück zu geben! Mögliche Kosten für [xxx] trägt der Halter!" "§1 - Pflichten des Übernehmers ... Er [der Übernehmer] ist nicht zur Weitergabe ohne die schriftliche Zustimmung der Pflegestelle [xxxx] berechtigt. ...." Sind diese Vertragsklauseln wirksam? Mit freundlichen Grüßen. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um Ihre Fragen konkret beantworten zu können, müsste der gesamte Vertragstext zunächst eingesehen werden, da die Wirksamkeit solcher Klauseln nur anhand des exakten Wortlauts und im Zusammenhang zu prüfen ist. Hierbei ist nämlich nicht nur die beanstandete Klausel wichtig, sondern auch ob und welche Sanktionen für den Fall des Verstoßes gegen diese Klausel im Vertrag enthalten ist und ob diese überhaupt wirksam sind. Des Weitern sind die Einzelheiten wichtig, also aus welchem Grunde der Hund denn nicht an die Pflegestelle zurückgegeben werden soll. Zunächst daher ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es steht daher sowohl dem Tierschutzverein frei, ob er mit Ihrer Bekannten einen Vertrag zu seinen Bedingungen (mit eben jenen Klauseln) abschließen möchte, so wie es ihr ebenso freisteht, den Vertrag in dieser Form und eben jener Rückgabeverpflichtung abzuschließen oder eben nicht, wenn ihr der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Verein nicht bereit ist, die beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren. Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Im Rahmen der Prüfung der konkreten Vertragsklausel dieses Tierschutzvertrags kommt dann die weitere Prüfung hinzu, ob es sich um einen Kaufvertrag handelte und Ihre Bekannte Eigentümerin des Hundes geworden ist oder ob ein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Vereins vereinbart wurde. Für die Wirksamkeit solcher Vertragsklauseln kommt es auch darauf an, ob es sich bei einem Tierschutz-/Abgabe-/Vermittlungs-/Adoptionsvertrag rechtlich um einen Kaufvertrag oder um einen „atypischen Verwahrvertrag“ handelt. Da es leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen, die leider nicht einheitlich sind. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge, sondern um atypische Verwahrverträge handelt. Anders dagegen das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Für beide Rechtsansichten gibt es weitere Urteile. Welcher Ansicht das für diesen Fall zuständige Amtsgericht folgen würde, ist daher offen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um Ihre Fragen konkret beantworten zu können, müsste der gesamte Vertragstext zunächst eingesehen werden, da die Wirksamkeit solcher Klauseln nur anhand des exakten Wortlauts und im Zusammenhang zu prüfen ist. Hierbei ist nämlich nicht nur die beanstandete Klausel wichtig, sondern auch ob und welche Sanktionen für den Fall des Verstoßes gegen diese Klausel im Vertrag enthalten ist und ob diese überhaupt wirksam sind. Des Weitern sind die Einzelheiten wichtig, also aus welchem Grunde der Hund denn nicht an die Pflegestelle zurückgegeben werden soll. Zunächst daher ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es steht daher sowohl dem Tierschutzverein frei, ob er mit Ihrer Bekannten einen Vertrag zu seinen Bedingungen (mit eben jenen Klauseln) abschließen möchte, so wie es ihr ebenso freisteht, den Vertrag in dieser Form und eben jener Rückgabeverpflichtung abzuschließen oder eben nicht, wenn ihr der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Verein nicht bereit ist, die beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren. Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Im Rahmen der Prüfung der konkreten Vertragsklausel dieses Tierschutzvertrags kommt dann die weitere Prüfung hinzu, ob es sich um einen Kaufvertrag handelte und Ihre Bekannte Eigentümerin des Hundes geworden ist oder ob ein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Vereins vereinbart wurde. Für die Wirksamkeit solcher Vertragsklauseln kommt es auch darauf an, ob es sich bei einem Tierschutz-/Abgabe-/Vermittlungs-/Adoptionsvertrag rechtlich um einen Kaufvertrag oder um einen „atypischen Verwahrvertrag“ handelt. Da es leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen, die leider nicht einheitlich sind. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge, sondern um atypische Verwahrverträge handelt. Anders dagegen das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Für beide Rechtsansichten gibt es weitere Urteile. Welcher Ansicht das für diesen Fall zuständige Amtsgericht folgen würde, ist daher offen.