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Frage

von Anika L.

Sehr geehrtes TASSO-Rechtsteam, ich habe ein mir sehr wichtiges Anliegen und zwar habe ich vor 2 Jahren von meinem Ex (damals noch Partner) einen Chihuahua bekommen (glaub der läuft sogar bei euch noch auf meinen Namen, hab nur keine Kenn-Nr. parat da umgezogen) und nach der Trennung hat er ihn mitgenommen. Ich würde ihn gerne wieder haben wollen, allein schon weil bei meinem Ex Drogen (Verkauf & Konsum) im Spiel sind etc. und ich mittlerweile 3/4 Mal erzählt bekommen habe, dass er den Hund nicht einmal schnuppern lässt, ihn sogar schon gehauen haben soll etc. Gibt es da eine Möglichkeit? Über eine Einschätzung würde ich mich sehr freuen. Mit freundlichem Gruß.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich verstehe Ihre Sorgen, leider ist Ihre Schilderung jedoch zu kurz um eine Einschätzung der komplizierte Eigentumsprüfung vorzunehmen.
Damit Sie einen Herausgabenanspruch nach § 985 BGB gegen Ihren Ex Freund haben, müssten Sie nachweislich Alleineigentümerin des Hundes sein. Da Sie schreiben, dass Sie den Hund von Ihrem Ex-Freund „bekommen“ haben, hat er Ihnen wahrscheinlich rechtlich gesprochen das Eigentum an dem Hund im Wege einer Schenkung übereignet. Da er den Hund jedoch nach der Trennung mitgenommen hat, ist zu prüfen, was dies rechtlich bedeutet, also ob Sie nach wie vor Eigentümerin sind oder Sie ihm den Hund übereignet haben. Hierfür sind jedoch alle Einzelheiten und wenn vorhanden WhatsApp Verläufe etc. den Hund betreffend einzusehen. Wichtig ist insbesondere aus welchem Grund Sie den Hund bei der Trennung nicht mit sich genommen haben bzw. ob er den Hund mit Ihrem Einverständnis oder im Gegenteil sogar gegen Ihren Willen mit genommen hat. Lassen Sie sich daher bei weiterem Bedarf anwaltlich beraten. Wenn Sie allerdings die begründete Sorge haben, dass er den Hund nicht artgerecht hält oder ihm sogar Schmerzen zufügt wenden Sie sich an das Ordnungs- oder Veterinäramt seines Wohnortes, damit die Haltungsbedingungen überprüft werden können. Da Sie die Anschuldigung, dass er den Hund angeblich schlagen würde, nicht selbst bezeugen können, sondern nur von Dritten vom „Hören-Sagen“ kennen, ist es wichtig, dies gegenüber der Behörde auch ausdrücklich also solche benennen, um keine falsche Anschuldigung auszusprechen.
 

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