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Hundezüchter / Hundekauf

von Simone U.

Hallo, zum Thema Hundezucht/Hundekauf hätte ich folgende Fragen: - stimmt es, dass ein Züchter die sog. Sorgfaltspflicht nicht einhält, wenn er mit wissentlich kranken Elterntieren züchtet? Kann er hierfür belangt werden? Leider gibt es zig sog. Züchter, die ohne Zugehörigkeit zu einem anerkannten Zuchtverband züchten. Hier findet also leider keine Kontrolle statt. Trifft dies auch zu, wenn die Elterntiere erst gar nicht auf Erbkrankheiten untersucht sind? Was bedeutet dies für mich als Käufer? Habe ich Ansprüche, wenn ich einen kranken Hund von einem solchen Züchter erwerbe? (Die allg. rechtlichen Bestimmungen zum Thema Hundekauf (BGB) ect. sind mir natürlich bekannt) Mir scheint es schlichtweg unvorstellbar, dass man so gar nichts gegen solche ,,Züchter/Vermehrer,, unternehmen kann. Vielen Hobbyzüchtern ist gar nicht bekannt, dass Rassehunde zu bestimmten Erbkrankeiten neigen und dass sie eigentlich ,,verpflichtet,, sind VOR der Zucht die Elterntiere auf Krankheiten untersuchen zu lassen. Viele Argumentieren dann ,,Ich bin doch nur Hobbyzüchter,, ,,Mir kann eh keiner was, wenn ich einen Kaufvertrag verfasse indem ich sämtliche Haftungen für mögliche Krankheiten ausschließe,, (auch hier wieder mit dem Inhalt von möglichen Kaufveträgen bin ich vetraut). Mich interessiert speziell das Thema ob es wirklich KEINE rechtlichen Möglichkeiten gibt solchen Menschen die Zucht zu untersagen? Im Gegenzug stellt sich mir die Frage, ob ich als seriöser Züchter wirklich sicher bin vor rechtlichen Belangungen? Ich züchte nach bestem Wissen und Gewissen, züchte nur mit nachweislich gesunden Elterntieren (Ich gehe hier keine Kompromisse ein und lasse sogar mehr testen als mein Zuchtverband fordert) - ich tue also mein Menschenmöglichstes um Erbrankheiten zu vermeiden. Was aber wenn nun doch einmal Erbkrankheiten bei einem von mir gezüchtetem Hund auftreten? In meinen Kaufverträgen schließe ich die Haftung natürlich aus, aber reicht das? Wie steht es hier mit den Chraktereigenschaften des gekauften Hundes? Bin ich haftbar wenn sich bspw. die Polizei XY einen Welpen bei mir kauft, dieser jedoch Aufgrund von Chraktereigenschaften (Unsicherheit, zu wenig Spiel-, Beutetrieb ect.) während seiner Entwicklung so zeigt dass er nicht diensttauglich ist? Darf hier der Hund zurückgegeben werden? Oder besteht eine Wertminderung? Es handelt sich hier um ein Lebewesen. Eine Garantie gibt es meiner Meinung nach nicht was Chraktereigenschaften angeht. Herzlichen Dank.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es ist gut, dass Sie sich so viele Gedanken machen und Ihre eigene Zucht so verantwortungsvoll betreiben. Da alle Ihre Fragen zu beantworten jedoch den Rahmen dieses Service sprengen würden, möchte ich kurz auf folgende Punkte eingehen.
Hinsichtlich der Charaktereigenschaften eines Hundes, für die naturgemäß kein Züchter eine Garantie geben kann  und den Kaufverträgen mit der Polizei, kommt es auf die Vereinbarungen in Ihrem Kaufvertrag an, also ob und was Sie unter „vertragliche Beschaffenheit“ schriftlich fixieren und was korrespondierend dazu für den Fall, dass diese Beschaffenheit nicht gegeben ist (der Hund also mangelhaft ist) als Folge vereinbart wird (Rücktrittsrecht des Käufers, etc.). Wird nichts vereinbart gelten die allgemeinen kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte.
 
Für den Fall, dass Sie trotz aller Maßnahmen einen Welpen mit einer Erbkrankheit verkaufen, ist die Unterscheidung zwischen einem Kaufpreisminderungsanspruch und einem Schadensersatzanspruch des Käufers (in der Regel Tierarztkosten) zu unterscheiden. Da Sie als Unternehmerin im Sinne des BGB anzusehen sein werden, können Sie beim Verkauf an Privatpersonen die Haftung in Ihren Verträgen zwar nicht komplett ausschließen, wenn Sie aber nachweislich die Elterntiere testen lassen und lege artis züchten, würde dies einem Schadensersatzanspruch des Käufers entgegenstehen, da Sie kein Verschulden an der Erbkrankheit trifft. Im Falle der HD hat das höchste Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2005 entschieden, dass ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Defekte eines Hundes Schadensersatz zu leisten hat, wenn er die Zucht nach den „geltenden, auf  Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen –lege artis- betreibt“ (BGH, VIII ZR 281/04, Urteil vom 22.06.2005).
Für einen Kaufpreisminderungsanspruch hingegen ist es unerheblich, ob Sie ein Verschulden trifft oder nicht, da es vereinfacht gesagt, darauf ankommt ob der Welpe bei der Übergabe krank war und ob die Krankheit durch eine tierärztliche Behandlung vollständig behebbar ist oder nicht (Nacherfüllung).  Bei Züchtern, die wissentlich mit kranken Elterntieren züchten und damit die Krankheit der Welpen in Kauf nehmen und den Käufer darüber nicht aufklären oder dies sogar absichtlich verschweigen oder die Elterntiere als kerngesund bezeichnen, steht nicht nur eine arglistige Täuschung sondern auch ein möglicher Verstoß gegen das Tierschutzgesetz im Raume.
 

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