zurück zur Übersicht Pferdeverkauf / Haftung 02.09.2020 von Simone U. Liebe Frau Fries, mein Vater züchtet seit rund 40 Jahren die Rasse Haflinger, bisher gab es nie Probleme aber aktuell beschäftigt uns ein Fall, bei welchem wir nicht wissen, wie wir damit umgehen sollen. Vor gut zwei Wochen wurde völlig überraschend bei uns ein Fohlen geboren, überraschend daher, da die Mutter eigentlich nicht gedeckt worden war und auch bis wenige Stunden VOR der Geburt keine Anzeichen einer Trächtigkeit erkennen lies. Unsere einzige Erklärung für dieses ,,Überaschungspaket,, war das Hengstfohlen vom Vorjahr. Unsere Pferde leben im Familienverband, d.h die Mütter mit ihren Fohlen werden zusammen gehalten. Nun ist vermutlich der Fall eingetreten, dass das Hengstfohlen aus dem Vorjahr bereits im Alter von 6 Monaten (in diesem Absetzalter werden Sie von den Müttern getrennt und an die neuen Besitzer gegeben) zeugungsfähig war und seine eigene Schwester (3 Jahre Älter) gedeckt hat. Wie ist nun die rechtliche Lage? Darf dieses Innzuchtfohlen überhaupt verkauft werden? Könnten wir rechtlich haftbar gemacht werden, wenn sich im Laufe seines Lebens irgendwelche Auffälligkeiten / Krankheiten zeigen / entwickeln? Zum aktuellen Zeitpunkt entwickelt sich das Fohlen sehr gut, laut Tierarzt ist es gesund und munter. Aber eine Garantie für die Zukunft kann er naürlich nicht geben. Herzliche Grüße. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich nehme an, dass Ihr Vater Mitglied in einem Zuchtverband ist, so dass er in der dortigen Satzung zu diesem Thema wahrscheinlich Regelungen finden wird. Ein Verkaufsverbot wird sich dort jedoch wahrscheinlich nicht finden lassen, da Inzucht bei Hunden und Pferden durchaus üblich ist (sogenannte „Linienzucht“). Da mit einer Inzucht auch Gefahren von Erbkrankheiten etc. verbunden sein können, müsste anhand der konkreten Einzelheiten der betroffenen Pferde geprüft werden, ob und welche Krankheiten o.ä. schon bekannt sind etc. Im Anschluss sollte dann geprüft werden, ob und in welchem Umfang der Kaufinteressent VOR der Vertragsunterzeichnung unter Zeugen aufzuklären und welche Formulierung sowie ein etwaiger Gewährleistungsausschluss in den Kaufvertag aufzunehmen ist. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tier-/ oder für Pferderecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich nehme an, dass Ihr Vater Mitglied in einem Zuchtverband ist, so dass er in der dortigen Satzung zu diesem Thema wahrscheinlich Regelungen finden wird. Ein Verkaufsverbot wird sich dort jedoch wahrscheinlich nicht finden lassen, da Inzucht bei Hunden und Pferden durchaus üblich ist (sogenannte „Linienzucht“). Da mit einer Inzucht auch Gefahren von Erbkrankheiten etc. verbunden sein können, müsste anhand der konkreten Einzelheiten der betroffenen Pferde geprüft werden, ob und welche Krankheiten o.ä. schon bekannt sind etc. Im Anschluss sollte dann geprüft werden, ob und in welchem Umfang der Kaufinteressent VOR der Vertragsunterzeichnung unter Zeugen aufzuklären und welche Formulierung sowie ein etwaiger Gewährleistungsausschluss in den Kaufvertag aufzunehmen ist. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tier-/ oder für Pferderecht.