zurück zur Übersicht Kostenübernahme Kater OP 15.09.2020 von Katrin S. Werte Damen und Herren, wir vermissten unseren Kater 14 Tage lang. Nachbar informierte uns,dass in unmittelbarer Nähe ein Kater gefunden wurde.Wir versuchten Kontakt zum Finder aufzunehmen. Er wurde uns aber verwehrt. Ich informierte daraufhin das Veterinäramt. Der Finder agiert als Pflegestelle für einen Gnadenhof. Beide Damen äußerten sich widersprüchlich und teilweise sehr unglaubwürdig zum Auffinden des Katers. Ich hatte mich nach dem Verschwinden des Tieres überall nach einem Fundtier erkundigt. Ohne Erfolg. Nach Einschalten des Veterinär-Amtes und Ordnungsamtes konnten wir den Kater endlich sehen und mit nach Hause nehmen. Unser Tierarzt hat die Verletzungen begutachtet und das Tier sofort behandelt. Er ist der Meinung, dass das Tier zwar angefahren worden ist, aber keine lebensbedrohlichen Verletzungen davon getragen hat. Nach weiteren Bitten meinerseits, um Zusendung sämtlicher Behandlungsunterlagen des Tieres, fordern beide Damen (Gnadenhof/Pflegestelle) nach vier Wochen Funkstille, jeweils verschiedene Summen, die weder nachvollziehbar noch unterlegt sind, für sich ein. Die Dame der Pflegestelle hat das Tier bei der Not-OP als ihr eigenes angegeben. Nach vierzehntägiger Pflege, nach meinem Anruf, betreffs Erkundigung zum Auffinden des Katers und einen Tag vor Anruf des Veterinäramtes, hat sie es der Dame des Gnadenhofes als Fundtier übergeben. Die Äußerungen zum Zustand des Tieres wurden dramatisiert und entsprachen zu keinem Zeitpunkt den Schilderungen der Damen. Nachdem wir das Tier mit nach Hause genommen haben, hat uns die Dame vom Gnadenhof den Katzenschutzbund ins Haus geschickt. Weiterhin hat sie uns öffentlich des Animal-Hordings bezichtigt. Ich bin darüber nicht sehr erfreut, da wir auf dem Land wohnen. Wer ist nun für die Kosten der entstandenen Behandlungen für das Tier zuständig? Muss ich mir einen Anwalt nehmen? Vielen Dank im voraus. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Sie sollten sich anwaltlich beraten lassen, da es nicht nur um die Frage geht, ob und wieviel sie welcher Dame schulden, sondern im Gegenteil sind Ihre möglichen Ansprüche (z.B. auf Unterlassung) und die Frage ob eine Strafanzeige wegen Fundunterschlagung sowie einer möglichen Beleidigung/falschen Verdächtigung o.ä. zu prüfen ist. Der Vorwurf des Animal-Hoardings könnte nämlich die Behauptung einer Tierquälerei sein, da ein nachgewiesener Fall des Animal-Hoardings eine Straftat nach § 17 Absatz 1 Nr. 2b Tierschutzgesetz in Verbindung mit § 13 Strafgesetzbuch darstellt und mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Sie sollten sich anwaltlich beraten lassen, da es nicht nur um die Frage geht, ob und wieviel sie welcher Dame schulden, sondern im Gegenteil sind Ihre möglichen Ansprüche (z.B. auf Unterlassung) und die Frage ob eine Strafanzeige wegen Fundunterschlagung sowie einer möglichen Beleidigung/falschen Verdächtigung o.ä. zu prüfen ist. Der Vorwurf des Animal-Hoardings könnte nämlich die Behauptung einer Tierquälerei sein, da ein nachgewiesener Fall des Animal-Hoardings eine Straftat nach § 17 Absatz 1 Nr. 2b Tierschutzgesetz in Verbindung mit § 13 Strafgesetzbuch darstellt und mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.