zurück zur Übersicht Vorbesitzer versucht mit allen mitteln Hund zurück zu bekommen 22.09.2020 von Fiona W. Hallo, ich hätte mal eine Frage. Mein Partner und ich haben den Hund seines Bruders gekauft, da er ihn verkaufen wollte. Es war alles geregelt, wir haben bezahlt und es war alles gut. Bis vor ein paar Tagen seine Frau immer wieder schreibt und anruft, dass sie den Hund wieder will, obwohl diese beim Kauf meinte, sie ist froh, ihn los zu sein. Seit ein paar tagen bekommen wir immer wieder neue Nachrichten von ihr. Gestern hat sie uns eine Nachricht mit einem Ebay link eines anderen Hundes geschickt und meinte, ob wir nicht tauschen wollen, sie bekäme ihren wieder und wir den von dem Link. Das sehen wir aber nicht ein, da ein Hund kein Objekt ist. was man hin und her schiebt, dazu lieben wir den kleinen Außerdem wird der Heimtierausweis nicht rausgerückt ( den hatte sie am Kauftag vergessen). Nun zu meiner Frage.. Müssen wir den Kleinen wieder rausrücken? Chatnachrichten vom Fragen, ob wir ihn haben können, bis zu ihren ganzen Nachrichten sind alle vorhanden. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich die geschilderte Situation, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben, oder sie den Verkauf bereuen oder auch wenn sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt. Auch wenn Sie keinen schriftlichen Kaufvertrag geschlossen haben und auch wenn der Impfausweise nicht übergeben wurde, so haben Sie doch einen wirksamen mündlichen Kaufvertrag geschlossen, der durch die Übereignung des Hundes und die Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises erfüllt wurde. Von dem Vertrag kann die ehemalige Eigentümerin daher nur dann zurücktreten, wenn Sie beide dies in dem Vertrag vereinbart haben oder wenn ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie gerade kein Rücktrittstricht besprochen haben. Sollte die Verkäuferin dies behaupten, müsste dies daher auch beweisen können. Für ein gesetzliches Rücktrittsrecht ergeben sich keine Anhaltspunkte aus Ihrer Schilderung. Sie können daher die Herausgabe zunächst ablehnen. Versuchen Sie nur noch schriftlich mit der Vorbesitzerin zu kommunizieren, um in einem möglichen Rechtsstreit Beweise zu haben. Spätestens wenn die Vorbesitzerin einen Anwalt oder eine Anwältin einschaltet und die Rückgabe des Hundes fordern oder wohlmöglich einklagen, sollten auch Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich die geschilderte Situation, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben, oder sie den Verkauf bereuen oder auch wenn sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt. Auch wenn Sie keinen schriftlichen Kaufvertrag geschlossen haben und auch wenn der Impfausweise nicht übergeben wurde, so haben Sie doch einen wirksamen mündlichen Kaufvertrag geschlossen, der durch die Übereignung des Hundes und die Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises erfüllt wurde. Von dem Vertrag kann die ehemalige Eigentümerin daher nur dann zurücktreten, wenn Sie beide dies in dem Vertrag vereinbart haben oder wenn ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie gerade kein Rücktrittstricht besprochen haben. Sollte die Verkäuferin dies behaupten, müsste dies daher auch beweisen können. Für ein gesetzliches Rücktrittsrecht ergeben sich keine Anhaltspunkte aus Ihrer Schilderung. Sie können daher die Herausgabe zunächst ablehnen. Versuchen Sie nur noch schriftlich mit der Vorbesitzerin zu kommunizieren, um in einem möglichen Rechtsstreit Beweise zu haben. Spätestens wenn die Vorbesitzerin einen Anwalt oder eine Anwältin einschaltet und die Rückgabe des Hundes fordern oder wohlmöglich einklagen, sollten auch Sie sich anwaltlich vertreten lassen.