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Fehlbehandlung/fehldiagnose

von Jasmin D.

Guten Morgen, ich versuche mich kurz zu fassen: wir haben seit 2014 eine Hündin aus Griechenland, diese kam natürlich mit negativen Mittelmeererkrankungen! 2018 kam dann plötzlich eine AZ Verschlechterung und eine Schwellung der Lymphknoten nur im hals/Kopf Bereich! Unser Haustierarzt hat eine Titerbestimmung gemacht, diese war nicht eindeutig! Dann hat er den Verdacht auf ein Lymphom geäußert und hat uns eine Spezialklinik empfohlen! In diese sind wir natürlich gegangen, mit Hilfe von einer Biopsie wurde hier die Diagnose "bestätigt"! Malignes T-zellen Lymphom! Lebensjahrerwartung mit Chemo 3-6 Monate! Ziel der Chemo war die Schwellung auf dem aktuellen Stand zu halten! Nach der ersten Chemo war die Schwellung jedoch komplett verschwunden! Ein Wunder?! Es folgten 1 1/2 Jahre!! Weiter Chemo! Im Verlauf immer wieder AZ Verschlechterung, zuletzt zu Beginn des Jahres, auf Drängen habe ich immer wieder darum gebeten, auch noch andere Erkrankungen in Betracht zu ziehen! Dieses wurde immer wieder abgelehnt! Auf eigene Verantwortung habe ich im März die Therapie abgebrochen! Haben seitdem mit massiven Nebenwirkungen zu kämpfen! Die Chemo hat alles zerschossen! Schwere Anämie, schwere Niereninsuffizienz etc.! Ich habe nicht aufgegeben und einen sehr guten Tierarzt gefunden, der uns unterstützt! Jetzt haben wir nochmal eine komplette Mittelmeererkrankungen Testung gemacht, also alles komplett, nicht nur eine Titer Bestimmung, die gar nicht ausreichend aussagekräftig ist! Höchstwahrscheinlich hatte unsere Hund nie eine Krebserkrankung, sondern leider an Anasplasmose!!! Was kann ich tun?? Kann ich gegen diese Klinik angehen???

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet. Zunächst allgemeinen Information hierzu vorweg.
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Anders ist es allerdings, wenn der Tierarzt seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist. Die fehlende Dokumentation spricht dann gegen den Tierarzt und kehrt die Beweislast um. Der Tierarzt muss nun seinerseits beweisen, dass der Schaden auch bei einer fehlerfreien Behandlung eingetreten wäre. Die Höhe des jeweiligen Schadensersatzes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Ebenfalls zu einer Beweislastumkehr kommt es bei einem groben Behandlungsfehler des Tierarztes, z.B. bei einem Befunderhebungsfehler, so der BGH in seinem Urteil vom 10.05.2016 – Az. VI ZR 247/15. Allerdings muss zunächst der „grobe Behandlungsfehler“ mittels eines Sachverständigen bestätigt werden.
Ob in Ihrem konkreten Fall der Tierklinik eine Sorgfaltspflichtverletzung und ein sogenanntes „Übernahmeverschulden“ zur Last gelegt werden kann bzw. ob ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann, läßt sich an dieser Stelle nicht bewerten. Dies setzt nicht nur die umfangreiche Prüfung aller vorhandenen medizinischen Unterlagen etc. voraus, sondern wird wahrscheinlich auch eine Bewertung durch einen Gutachter oder Sachverständigen nötig machen.
Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht oder alternativ/zusätzlich können Sie sich auch an die zuständige Tierärztekammer wenden. Diese kann zwar keine Streitigkeiten verbindlich entscheiden, sie kann aber versuchen zwischen Tierhalter und Tierarzt zu vermitteln.
 

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