zurück zur Übersicht Katze wird seit einem Jahr angefüttert und kommt deswegen nicht nachhause 23.09.2020 von Vanessa W. Hallo... Seit ungefähr einem Jahr suche/vermisse ich meine Katze Yuna...habe leider keine vermissten Anzeige bei tasso gestartet, aber es über ein onlie Portal eine Suche gestartet... Gestern ist meiner Vermieterin beim Spaziergang durchs Dorf meine Katze Yuna über die Füße gelaufen...daraufhin ist sie meinen Freund holen gegangen und sie haben die Person zur Rede gestellt, wieso die Katze bei ihm ist... Seine Antwort war, sie kam an, sah leicht abgemagert aus und darauf hin hat er sie gefüttert, da er meinte, sie wäre eine Streunerin... Meine Vermieterin hat ihn dann auch auf das Tattoo im Ohr angesprochen, darauf kam dann die Antwort:,, ja die hat da was im Ohr, hab mich aber nicht wirklich interessiert!" Jetzt ist meine Frage, kann ich einfach zu ihm gehen u meine Katze wieder zu mir nehmen? Ich selber konnte gestern nicht mit, da ich spät Dienst habe...und ich möchte mich vorher absichern, was ich machen darf und kann... Mit freundlichen Grüßen Vanessa W. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation, dass Katzen an mehreren Stellen gefüttert und angelockt werden, ist sehr häufig und kann bei Freigängern faktisch nicht verhindert werden, da sie ihre Katze ja nicht einsperren können. Insbesondere in den Fällen, in denen die Katzen Spezialfutter oder Medikamente benötigen ist dies für die Halter sehr ärgerlich. Sie als Eigentümerin haben gemäß §§ 903, 90a BGB das Recht andere von der Einwirkung auf ihre freilaufende Katze auszuschließen, so hat dies z.B. das Landgericht München I in seiner Entscheidung vom 25.01.2019 sehr ausführlich dargelegt. Wird dieses Verbot missachtet, könnten Sie theoretisch beim Amtsgericht eine Unterlassungsverfügung beantragen, versehen mit der Androhung einer Geldstrafe bei Zuwiderhandlung. Bei der Verweigerung der Herausgabe Ihrer Katzen haben Sie zudem einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Wenn es sich nachweislich um Ihre Katze handelt, also z.B. anhand der Tätowierung im Ohr und sollte er weigern Ihnen die Katze herauszugeben, könnten Sie sich an die Polizei wegen einer möglichen Fundunterschlagung wenden und die Herausgabe notfalls gerichtlich mit einer Klage oder einstweiligen Verfügung durchsetzen. Das sinnvolle weiter Vorgehen und die Erfolgsaussichten in Ihrem konkreten Fall müssten Sie bei weiterem Beratungsbedarf von einem Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht im Einzelnen überprüfen lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation, dass Katzen an mehreren Stellen gefüttert und angelockt werden, ist sehr häufig und kann bei Freigängern faktisch nicht verhindert werden, da sie ihre Katze ja nicht einsperren können. Insbesondere in den Fällen, in denen die Katzen Spezialfutter oder Medikamente benötigen ist dies für die Halter sehr ärgerlich. Sie als Eigentümerin haben gemäß §§ 903, 90a BGB das Recht andere von der Einwirkung auf ihre freilaufende Katze auszuschließen, so hat dies z.B. das Landgericht München I in seiner Entscheidung vom 25.01.2019 sehr ausführlich dargelegt. Wird dieses Verbot missachtet, könnten Sie theoretisch beim Amtsgericht eine Unterlassungsverfügung beantragen, versehen mit der Androhung einer Geldstrafe bei Zuwiderhandlung. Bei der Verweigerung der Herausgabe Ihrer Katzen haben Sie zudem einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Wenn es sich nachweislich um Ihre Katze handelt, also z.B. anhand der Tätowierung im Ohr und sollte er weigern Ihnen die Katze herauszugeben, könnten Sie sich an die Polizei wegen einer möglichen Fundunterschlagung wenden und die Herausgabe notfalls gerichtlich mit einer Klage oder einstweiligen Verfügung durchsetzen. Das sinnvolle weiter Vorgehen und die Erfolgsaussichten in Ihrem konkreten Fall müssten Sie bei weiterem Beratungsbedarf von einem Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht im Einzelnen überprüfen lassen.