zurück zur Übersicht Hund mit Erbkrankheit, Ansprüche des Käufers 24.09.2020 von Alexandra T. Hallo, wir haben im September 2019 einen Hund (laut Verkäuferin reinrassiger Rüde, damals ca. 17 Wochen alt) von einer Privatperson gekauft, welcher nun mit schwerer Hüftgelenksdysplasie diagnostiziert wurde. Er ist seit April 2020 zur Diagnostik in Behandlung und wurde im August diesen Jahres operiert. Bisher haben wir auf außerrechtlichem Wege versuch,t eine Einigung mit der Verkäuferin zu finden. Diese beruft sich allerdings auf eine im Kaufvertrag stehende Gewährleistungsklausel und lehnt eine Beteiligung an den Kosten der Behandlung bzw. eine Minderung/Erstattung des Kaufpreises ab. Das haben wir leider bisher nur telefonisch besprochen. Gilt denn bei Privatverkäufen von Hunden überhaupt eine "Haftung" der Verkäufer und wenn ja, gilt ein Gewährleistungsausschluss auch im Falle von Erbkrankheiten? Vielleicht ist es noch von Relevanz, dass der Hund bei der Verkäuferin zu viel Futter bekommen hat (ich habe die Menge schriftlich von ihr erhalten) und sich der Krankheitsverlauf dadurch beschleunigte. Außerdem hat sie auf die mehrmalige Bitte nach Auskunft zur Herkunft des Hundes nicht reagiert, sodass wir keine zuverlässigen Informationen haben, woher der Hund stammt (Zucht, Elterntiere usw.). Der Kaufpreis lag bei 700,-€, die gesamten Behandlungskosten liegen derzeit schon bei fast 4.000€. Vielen Dank im voraus und freundliche Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Unabhängig von der Frage, ob die Verkäuferin als Privatperson oder als Unternehmerin gehandelt hat, muss sie Ihnen, vereinfacht gesagt, einen gesunden Hund verkaufen und wenn Sie dies nicht tut, muss sie ihren gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungspflichten (Kaufpreisminderung und/oder Schadensersatz) nachkommen. Zwar kann ein Privatverkäufer seine Gewährleistung vertraglich ausschließen, allerdings gilt dies nur bei gebrauchten Waren, bei neuwertigen Waren, kann die zweijährige Gewährleistungspflicht nur auf ein Jahr reduziert werden. In Ihrem Falle muss daher zunächst geklärt werden, ob der vier Monate alte Welpen rechtlich als „neu“ oder „gebraucht“ im Sinne des BGB einzustufen ist. Zudem muss die Klausel wirksam formuliert sein, weil sie sonst ohnehin unwirksam wäre. Wußte die Verkäuferin von der schweren HD und hat dies absichtlich verschwiegen, könnte zudem eine arglistige Täuschung vorliegen. Leider müssten in Ihren Fall erst alle Einzelheiten bekannt sein (insbesondere ob die Verkäuferin den Welpen selbst gezogen hat oder ob sie ihn auch schon von jemand anders übernommen hat), die Verkaufsanzeige (wenn vorhanden), der Kaufvertrag und die Unterlagen des Tierarztes vorliegen, um zu prüfen ob und in welcher Höhe Sie einen Zahlungsanspruch gegen die Verkäuferin haben. Wenden Sie sich daher mit allen Unterlagen bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht und lassen zumindest in einer Erstberatung Ihre Ansprüche und die Erfolgsaussichten bewerten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Unabhängig von der Frage, ob die Verkäuferin als Privatperson oder als Unternehmerin gehandelt hat, muss sie Ihnen, vereinfacht gesagt, einen gesunden Hund verkaufen und wenn Sie dies nicht tut, muss sie ihren gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungspflichten (Kaufpreisminderung und/oder Schadensersatz) nachkommen. Zwar kann ein Privatverkäufer seine Gewährleistung vertraglich ausschließen, allerdings gilt dies nur bei gebrauchten Waren, bei neuwertigen Waren, kann die zweijährige Gewährleistungspflicht nur auf ein Jahr reduziert werden. In Ihrem Falle muss daher zunächst geklärt werden, ob der vier Monate alte Welpen rechtlich als „neu“ oder „gebraucht“ im Sinne des BGB einzustufen ist. Zudem muss die Klausel wirksam formuliert sein, weil sie sonst ohnehin unwirksam wäre. Wußte die Verkäuferin von der schweren HD und hat dies absichtlich verschwiegen, könnte zudem eine arglistige Täuschung vorliegen. Leider müssten in Ihren Fall erst alle Einzelheiten bekannt sein (insbesondere ob die Verkäuferin den Welpen selbst gezogen hat oder ob sie ihn auch schon von jemand anders übernommen hat), die Verkaufsanzeige (wenn vorhanden), der Kaufvertrag und die Unterlagen des Tierarztes vorliegen, um zu prüfen ob und in welcher Höhe Sie einen Zahlungsanspruch gegen die Verkäuferin haben. Wenden Sie sich daher mit allen Unterlagen bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht und lassen zumindest in einer Erstberatung Ihre Ansprüche und die Erfolgsaussichten bewerten.