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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Da Sie den Hund nicht bei sich haben, also nicht in Ihrem Besitz haben, sind Sie zunächst in der schlechteren Position, da Sie Ihren Exfreund, wenn er sich weiterhin weigert, auf Herausgabe des Hundes verklagen müssen.
Das Gericht würde dann zunächst die derzeitige Eigentumslage prüfen und würde dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden. Um einen Herausgabeanspruch zu haben, müssten Sie beweisen können, dass Sie nach wie vor Alleineigentümerin des Hundes sind.
Entscheidend wird unter anderem sein, dass Sie den Hund zunächst bei der Trennung bei ihm belassen haben und warum, also haben Sie ihn freiwillig dort gelassen oder hat Ihr Ex-Freund Ihnen den gegen Ihren Willen weggenommen oder Ihnen vorenthalten. Zudem muss geprüft werden, was genau Sie hierüber miteinander vereinbart haben, also ob Sie damit Ihr Eigentum auf Ihre Exfreund übereignet haben könnten oder ob nur eine Pflege vereinbart wurde, etc. Zudem ist wichtig zu wissen, aus welchem Grund er den Hund nicht herausgibt, da es ein Unterschied ist, ob er ihn als sein Eigentum beansprucht oder ob er ihn als „Pfand“ für die Rückzahlung eines Geldbetrages oder der Herausgabe von Gegenständen abhängig macht.
Da die Prüfung der Eigentumslage sehr kompliziert ist und hierzu alle Einzelheiten bekannt sein müssen, ist dies an dieser Stelle nicht möglich. Allein die Tatsache, dass er den Hund auf sich gemeldet hat (ich nehme an, damit ist die Anmeldung zur Hundesteuer gemeint) ist kein Nachweis für sein Eigentum, da die Hundesteuer gerade nicht an das Eigentum anknüpft, sondern in welchem Haushalt der Hund lebt.
Fordern Sie Ihren Exfreund zu Beweiszwecken schriftlich auf, Ihnen innerhalb von einer Woche den Hund zurückzugeben. Setzten Sie ein konkretes Herausgabedatum ein und kündigen weitere Schritte an, sollte er die Frist verstreichen lassen.
Sollte Sie sich nicht gütlich einigen oder sollte er Ihnen den Hund nicht freiwillig zurückgeben geben, sollten Sie sich anwaltlich über die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko dieser rechtlichen Schritt beraten lassen.